Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/159
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Regierungsblatt.
Inhalt : 1) Bekanntmachung, das Einschreiben der Reisenden von Ensheim auf den Cours nach Darmstadt betr.; - 2) Gemeiner Bescheid des Großh. Hofgerichts dahier, die von den Anwälten zu verrechnenden Transportkosten betr.; - 3) Desgleichen des Großh. Hofgerichts zu Gießen; - 4) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinde zu Babenhausen betr.; - 5) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Regierungsbezirke Biedenkopf für 1849; - 6) Nachtrag zu dem Verzeichnisse der Vorlesungen auf der Großherzogl. Landes-Universität Gießen im Sommerhalbjahre 1849; - 7) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straferkenntnisse.
Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß künftig, in Folge getroffener Anordnung von der Personenannahmestelle zu Ensheim Personen unmittelbar auf den Fürfeld-Darmstädter Cours eingeschrieben werden können und hierbei nachstehende Taxbestimmungen zur Anwendung, kommen werden:
zur Durcherhebung des Personengeldes auf dem Course zwischen Alzey resp. Wöllstein und Darmstadt für die Personenannahmestelle zu Ensheim.
- Es zahlt eine Person:
von | Ensheim | nach | Udenheim | - fl. | 30 kr. |
" | " | " | Köngernheim | - fl. | 36 kr. |
" | " | " | Oppenheim | 1 fl. | - kr. |
" | " | " | Geinsheim | 1 fl. | 8 kr. |
" | " | " | Großgerau | 1 fl. | 22 kr. |
" | " | " | Darmstadt | 1 fl. | 52 kr. |
- 1) In vorstehenden Taxen sind sämmtliche Gebühren einbegriffen.
2) Jeder Reisende hat 40 Pfund an Gepäck frei.
3) Nach und von den Unterwegsorten können nur kleinere Reise-Effecten, Nachtsäcke, Hutschachteln u. dergl., welche zusammen das Freigewicht nicht übersteigen, mitgenommen werden. - Darmstadt den 23. März 1849.
v. Kuder.