Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/127

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 17.
Darmstadt am 28. März 1849.

Inhalt : 1) Bekanntmachung, den Gewerbverein für das Großherzogthum Hessen betr.; - 2)Verordnung, die Pfandungsgebühren bei Einbringung der Steuern und der Domanialgefälle betr.; - 3) Concurrenzeröffnungen; - 4) Berichtigung


Bekanntmachung,den Gewerbverein für das Großherzogthum Hessen betreffend.

In Berücksichtigung mehrfach geäußerter Wünsche ist eine Revision der, nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 12. August 1836 entworfenen und unterm 25. März 1837 genehmigten, Statuten des Gewerbvereins angeordnet worden. Von den vereinigten Ausschüssen ist, unter Zuziehung von Vertretern der mit dem Gewerbverein in Verbindung stehenden Local-Sectionen, ein neuer Entwurf ausgearbeitet und vorgelegt worden. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog diesen Entwurf, mit einigen im Interesse der Sache nützlich erscheinenden Modificationen, zu genehmigen geruht haben, wird derselbe hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt den 8. März 1849.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.
Jaup. Wernher.
Melior.


Revidirte Statuten
des Gewerbvereins für das Großherzogthum Hessen.

Zweck des Vereins.
§. 1.

Der Zweck des Gewerbvereins ist, den vorhandenen Zustand des Gewerbwesens im Großherzogthume zu erforschen und durch gemeinsames Streben sowohl den Umfang, als die höhere Ausbildung der Gewerbe zu befördern, überhaupt aber auf die Hebung des inländischen Gewerbstandes nach Möglichkeit hinzuwirken.
Der Landesgewerbverein ist dem Großherzoglichen Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnet. Er bildet ein Organ, durch welches der Staatsregierung Berichte und Gutachten über gewerbliche Angelegenheiten erstattet werden.