Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/095
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Rheinhessischen peinlichen Proceß-Ordnung verfügt, daß über eine That, welche an und für sich nicht vor die Assisen gehört hätte, vorerst keine Verhandlung statt haben soll, so wird der Präsident des Assisenhofes die Aburtheilung dieser That vor das nach allgemeinen Regeln zuständige Gericht verweisen.
Ergiebt sich aber, unter der Voraussetzung jenes erwähnten Artikels 109, beziehungsweise des Art. 308, daß über ein seiner Natur nach vor die Assisen gehörendes Verbrechen vorerst nicht verhandelt werden kann, so sind sämmtliche in Gemäßheit des vorstehenden Art. 17 an die Assisen verwiesene Verbrechen auf eine andere Sitzung zu vertagen.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
- Darmstadt den 23. Februar 1849.
(L. S.)
Es ist beschlossen worden, in Zukunft, wenn Stellen der rubricirten Art zur Erledigung kommen, im Regierungsblatte Concurrenz zu eröffnen. Gesuche um Uebertragung solcher Stellen sind sodann binnen sechs Wochen, vom Tage des Erscheinens der Concurrenz-Eröffnung im Regierungsblatte an, zu übergeben, widrigenfalls die Bewerber zu gewärtigen haben, daß ihre Gesuche keine Berücksichtigung finden werden.
- Darmstadt am 13. Februar 1849.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.
Jaup. Wernher.
Um die schnellere Besetzung der evangelischen Pfarrstellen und mit Theologen zu besetzenden Schulstellen zu befördern und mit Rücksicht darauf, daß bereits für katholische Pfarrstellen und für nicht mit Theologen zu besetzende Schulstellen eine Concurrenzfrist von sechs Wochen festgesetzt