Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/083

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 12.
Darmstadt am 3. März 1849.

Inhalt : 1) Gesetz, betreffend die Truppenvermehrung auf zwei Procent der gegenwärtigen Bevölkerung, sodann die Stellvertretung im Militärdienste; - 2) Bekanntmachung, den Vereinszolltarif, insbesondere den Zollsatz für ungereinigte Soda beitreffend; - 3) Umlagen zur Bestreitung der Communal-Bedürfnisse in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Niederolm für 1849.


Gsetz,
betreffend die Truppenvermehrung auf zwei Procent der gegenwärtigen Bevölkerung, sodann die Stellvertretung im Militärdienste.
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Aus Veranlassung des von der deutschen Reichsversammlung gefaßten Beschlusses, nach welchem die deutsche Streitmacht auf zwei Procent der gegenwärtigen Bevölkerung zu vermehren ist, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände gesetzlich verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

Art. 1.

Diejenigen im Jahre 1828 gebornen Militärpflichtigen, welche nicht zur ordentlichen Ergänzung der Truppen gehören und nur zu der gedachten außerordentlichen Truppenvermehrung verwendet werden, haben nur so lange zu dienen, als diese außerordentliche Maßregel dauert, - jedoch mit Vorbehalt ihrer weiteren Verwendung, im Falle etwa während der Dauer ihrer Militärpflichtigkeit weitere außerordentliche Bedürfnisse eintreten.

Art. 2.

Insoweit die Classe der im Jahre 1828 gebornen Militärpflichtigen für den Zweck der erwähnten Vermehrung nicht zureicht, soll die weiter erforderliche Mannschaft aus den im Jahre 1829 Gebornen genommen werden.
Von der hiernach auf außerordentliche Weise verwendeten, im Jahre 1829 gebornen Mannschaft wird