Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/063

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 9.
Darmstadt am 10. Februar 1849.

Inhalt : 1) Bekanntmachung, die Großherzogliche Oberfinanzkammer I. Section betr.; - 2) Bekanntmachung, die Wahl der Geschwornen für die Sitzungen des dritten und vierten Quartals l849 in der Provinz Rheinhessen betr.; - 3) Bekanntmachung, die Nieserschlagung eines Theils der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinde zu Lollar für das Jahr 1848 betr.; - 4) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Strafurtheile der Gerichte der Provinz Rheinhessen; - 5) Dienstnachrichten; - 6) Versetzungen in den Ruhestand.


Bekanntmachung, die Großherzogliche Oberfinanzkammer I. Section betreffend.

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben mittelst allerhöchster Entschließung vom 1. d. M. zu verordnen geruht, daß die seitherige erste Section der Oberfinanzkammer von nun an den amtlichen Namen: Obersteuerdirection führen soll. Diese allerhöchste Bestimmung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Darmstadt den 3. Februar 1849.
Aus allerhöchstem Auftrag:
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck.
Schleiermacher.


Bekanntmachung, die Wahl der Geschwornen für die Sitzungen des dritten und vierten Quartals 1849 in der Provinz Rheinhessen betreffend.

In Gemäßheit des Art. 50, Abschnitt 1 des Gesetzes vom 31. December 1848, das Verfahren in Assisensachen und die Bildung der Schwurgerichte in der Provinz Rheinhessen betreffend, und des §. 2 der Vollzugs-Verordnung vom 31. Januar l. J. wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Seelenzahl

im Kreisgerichtsbezirke Alzei 89,445
und im Kreisgerichtsbezirke Mainz 136,000

beträgt und daß von den 600 zu den Geschwornen herbeizuziehenden Höchstbesteuerten nach Verhältniß der oben angegebenen Seelenzahl