Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/061
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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ohne allen Aufschub den Artikeln 63. 64 und 65 des Gesetzes vom 31. Decbr. 1848 gemäß zu verfahren.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
- Darmstadt den 31. Januar 1849.
(L. S.)
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Im §. 12 des Reglements vom 7. December 1840, die Holzpreise und den Holzverkauf in den Großherzogl. Domanialwaldungen betreffend, ist die Bestimmung enthalten, daß bei unvorhergesehenen Holzabgaben aus besonderen Fällungen die Empfänger ein Fünftheil mehr, als der tarifmäßige Preis, zu bezahlen haben. Dieser Zusatz zum tarifmäßigen Preise soll für die Folge in solchen Fällen nur noch ein Zehntheil dieses Preises betragen, was hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
- Darmstadt den 30. Januar 1849.
F. von Schenck.
Auf Anstehen der Gemeinde Götzenhain ist die Nichterhebung der in 300 Gulden bestehenden Hälfte der für das Jahr 1847, zur Bestreitung von Communalbedürfnissen dieser Gemeinde in dritter Klasse, vorgesehenen Umlage von Großherzogl. Ministerium des Innern genehmigt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
- Darmstadt den 18. Januar 1849.
v. Starck.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge Genehmigung Großherzogl.