Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/053
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Durch die häufigen, in neuerer Zeit zu Oberramstadt zum Ausbruch gekommenen Brände, insbesondere in Berücksichtigung der hierbei sich kund gegebenen Umstände, findet man sich veranlaßt, mit Genehmigung Großherzogl. Ministeriums des Innern in erwähntem Orte den Art. 10 des Gesetzes vom 21. Februar 1824, die Vergütung von Brandschäden betreffend, auf unbestimmte Zeit einzuführen, was andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
- Dieburg am 4. Januar 1849.
Kritzler.
Die im verlaufenen Jahre vorgekommenen, die vorerwähnte Berechnung bedingenden, Fruchtverkäufe bestehen in: 476963/4 Malter Weitzen zu 9 fl. 18 kr., 21002 Malter Korn zu 5 fl. 52 kr., 244571/4 Matter Gerste zu 4 fl. 503/4 kr. und 137881/4 Malter Hafer zu 3 fl. 303/4 kr. im Durchschnitt das Malter, und beträgt hiernach der Werth von 100 fl. Besoldungs- oder Pensions-Naturalien 134 fl. 501/4 kr., welcher mit dem verordneten Maximum von Einhundert fünfzehn Gulden zu berichtigen ist.
Als Vergütung für Holz sind weiter Ein Gulden sieben Kreuzer von je 100 fl. Besoldung zu bezahlen.
- Darmstadt am 18. Januar 1849.
Ludwig.
Am 21. December 1848 wurde dem Adoptivsohn der Schuhmacher Jacob Schneiders Wittwe dahier, Heinrich Bender aus Malchen gestattet, künftig den Namen "Schneider" zu führen.
- 1) Am 28. December 1848 wurde dem Mechaniker E. H. Schlarbaum zu München für den ganzen Umfang des Großherzogthums Hessen und auf die Dauer der nächsten drei Jahre das ausschließliche