Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/038

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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und es finden alsdann die Bestimmungen des Art. 135 der peinlichen Proceßordnung Anwendung.

Art. 159.

Die Geldstrafe von einhundert Franken, die in den Art. 80, 304 und 355 der peinlichen Proceßordnung gegen nicht erschienene und beziehungsweise gegen solche Zeugen angedroht ist, welche keine rechtmäßige Verhinderung nachweisen, oder sich weigern, Zeugniß abzulegen, ist künftig bis zu vierzig Gulden zu erkennen.

Art. 160.

Die durch den Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1836, die Oeffentlichkeit der Verhandlungen in Strafsachen in der Provinz Rheinhessen betreffend - den Gerichten ertheilte Befugniß, die Verhandlungen in Criminal- oder kreisgerichtlichen Strafsachen bei verschlossenen Thüren zu verordnen, wird hiermit auf den Fall beschränkt, in welchem durch die Oeffentlichkeit des Verfahrens die Sittlichkeit verletzt werden würde.

Art. 161.

Die in dem Art. 423 Satz 1 der peinlichen Proceßordnung vorgeschriebene Actenversendung geschieht künftig in allen Strafsachen nicht mehr an das Justiz-Ministerium, sondern unmittelbar an den General-Staatsprocurator bei dem Cassationshof.

Art. 162.

In allen Erkenntnissen und Beschlüssen über Rechtssachen, welche aus der Provinz Rheinhessen an das Oberappellations- und Cassationsgericht gelangen, hat dasselbe die Eigenschaft "als Cassationshof" besonders auszudrücken.

Art. 163.

Der in gegenwärtigem Gesetze gebrauchte Ausdruck "Verbrechen" umfaßt auch die Vergehen.

Art. 164.

Alle Bestimmungen der bestehenden peinlichen Proceßordnung, einzelner Gesetze und Verordnungen, welche dem gegenwärtigen Gesetze nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft.

Art. 165.

Gegenwärtiges Gesetz wird als ein provisorisches bis zu näherer ständischer Verabschiedung eingeführt. Der Zeitpunkt, von welchem an dasselbe in Kraft treten soll, wird durch eine besondere Verordnung bestimmt werden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 31. December 1848.

(L.S.)

LUDWIG.
Kilian.