Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/027

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 100.

Wenn der Angeklagte, dessen Haft durch das Urtheil der Rathskammer oder Anklagekammer nicht verordnet worden ist, auf die an ihn ergangene Vorladung in der zur revisorischen Verhandlung bestimmten Sitzung nicht erscheint, so schreitet der Cassationshof sofort zum Contumacialverfahren und Urtheil, und es findet, wenn auf eine höhere Strafe als Geldbuße oder Gefängniß erkannt wird, der Art. 126 Anwendung.

Art. 101.

Stellt sich in dem, am Schlusse des vorhergehenden Artikels vorgesehenen Falle der Angeklagte, oder wird er ergriffen, so verliert das gegen ihn gefällte Contumacialurtheil nebst dem vorausgegangenen Contumacialverfahren von Rechtswegen seine Kraft, und es tritt hierauf gegen ihn das gewöhnliche Verfahren nach Vorschrift der Art. 362 bis 370 der peinlichen Proceßordnung ein; es sind zugleich die Vorschriften der Art. 129. 130 und 131 zu befolgen.
Ist in dem Contumacialurtheil nur auf Geld- oder Gefängnißstrafe erkannt, so sind die Bestimmungen der Art. 135. 137. 138 und 139 maßgebend; im Uebrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 97.

VIII. Von der Wiederaufnahme des Verfahrens.
Art. 102.

Ist ein Angeklagter wegen eines Verbrechens verurtheilt, und ein anderer Angeklagter durch ein anderes Erkenntniß als Urheber desselben Verbrechens ebenfalls verurtheilt worden, so bleibt, wenn beide Erkenntnisse mit einander unvereinbar sind, und den Beweis der Unschuld des einen oder des andern Verurtheilten enthalten, die Vollstreckung beider Erkenntnisse ausgesetzt, selbst wenn der gegen das eine oder das andere Erkenntniß ergriffene Cassationsrecurs verworfen worden wäre.
Die beiden Erkenntnisse werden entweder auf Anrufen eines der Verurtheilten oder auf Antrag des General-Staatsprocurators am Cassationshofe diesem Gerichtshofe angezeigt, welcher, wenn sich die Unvereinbarkeit der beiden Verurtheilungen ergibt, dieselben aufhebt und die Angeklagten zum Verfahren auf den Grund der Anklageacte vor einen Assisenhof verweist, welcher mit andern Richtern besetzt ist, als mit denjenigen, welche die beiden Erkenntnisse erlassen haben.

Art. 108.

Ist Jemand wegen Tödtung verurtheilt worden, und werden demnächst auf Antrag des Verurtheilten oder des General-Staatsprocurators dem Cassationshofe Beweismittel vorgelegt, welche nach der Verurtheilung beigebracht worden und geeignet sind, hinreichende Anzeigen für die fortdauernde Existenz der Personen zu begründen, deren angeblicher Tod Veranlassung zu der Verurtheilung gegeben hatte, so kann dieser Gerichtshof vorläufig mit Ermittelung der Existenz und Identität der angeblich getödteten Person das Obergericht beauftragen.