Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/014
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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falsch erscheint, so kann der Assisenhof auf den Antrag des General-Staatsprocurators, der Civilpartei oder des Angeklagten, und auch von Amtswegen einen solchen Zeugen auf der Stelle verhaften lassen. Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des Art. 330 der peinlichen Proceßordnung zur Anwendung.
Die durch den Art. 354 der peinlichen Proceßordnung wegen des Nichterscheinens eines
Zeugen gestattete Vertagung der Sache kann auch von dem Angeklagten begehrt und von Amtswegen verordnet werden.
Der Assisenhof ist in einem solchen Falle befugt, die betreffende Sache auf einen späteren Tag der laufenden Assisensitzung zu verweisen, wo alsdann ein neues Schwurgericht zu bilden ist.
Gegen die durch den Art. 355 Satz 1 der peinlichen Proceßordnung vorgeschriebene Verurtheilung eines nicht erschienenen Zeugen findet bei dem Assisenhofe, oder nach dem Schlusse der Assisen, bei dem Obergerichte Einspruch statt.
Der Einspruch wird für begründet angenommen, wenn der Zeuge beweist, daß er rechtmäßig verhindert war, oder daß die wider ihn ausgesprochene Kostenverurtheilung oder Geldbuße nicht im Verhältniß zu seiner Versäumniß steht.
Der Art. 356 der peinlichen Proceßordnung ist aufgehoben.
Sollte der Präsident bei der im Art. 336 der peinlichen Proceßordnung vorgeschriebenen gedrängten Darstellung des Ergebnisses der Verhandlungen (Résumé) sich nicht an das halten, was in den Verhandlungen vorgekommen ist, sondern neue Thatsachen einmischen, so haben sowohl der General-Staatsprocurator als der Angeklagte das Recht, in Betreff dieser Thatsachen die Wiedereröffnung der Verhandlungen bei dem Assisenhof zu beantragen.
Art. 29.
Die von dem Präsidenten an die Geschwornen zu richtenden Fragen müssen bei Vermeidung der Nichtigkeit alle aus dem Verweisungsurtheil hervorgehenden wesentlichen, thatsächlichen Merkmale und Umstände erschöpfen, und sich unbeschadet der Bestimmungen in den Art. 338. 389 und 340 der peinlichen Proceßordnung, beziehungsweise der Art. 8. 11 und 12 des Competenzgesetzes vom 17. September 1841 und des Art. 30 des gegenwärtigen Gesetzes, darauf beschränken.
Der Präsident stellt dem Art. 337 der peinlichen Proceßordnung gemäß die Frage: „Ist der Angeklagte schuldig, die und die That begangen zu haben?"
Ist in den Verhandlungen ein Zustand oder eine Thatsache zur Sprache gekommen, welche,