Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/005
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Es wird hiermit noch die ausdrückliche Erklärung beigefügt, daß kein bei den Wahlen des Adels stimmfähiger und wählbarer adeliger Grundeigenthümer dadurch, daß er sich nicht unter den oben verzeichneten adeligen Grundeigenthümern befindet, in seinem Recht gefährdet werden soll, und werden alle oben nicht verzeichnete adelige Grundeigenthümer des Großherzogthums, welche stimmfähig und wählbar sind, eingeladen, dem unterzeichneten Großherzogl. Commissär die erforderliche Nachweisungen hierüber unverzüglich zukommen zu lassen, damit noch frühzeitig genug eine deßfallsige öffentliche Bekanntmachung erfolgen, die Aufforderung zur Einsendung ihrer Abstimmung an sie erlassen werden und die Einsendung ihrer Abstimmungen vor dem zur Eröffnung der Wahlzettel bestimmten Tag, den 10. Januar 1849, geschehen kann.
- Darmstadt, den 2. Januar 1849.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung in Nr. 23 des Regierungsblattes von 1848 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Ermächtigung Großherzogl. Ministeriums des Innern von den, für die Gemeinde Rehbach für 1848 genehmigten Umlagen in zweiter Klasse zwei Ziele im Beträge von 124 Gulden 40 kr. und in dritter Klasse ebenfalls zwei Ziele im Betrage von 13 Gulden niedergeschlagen werden.
- Erbach am 4. November 1848.
Dr. Camesasca.
Der Gemeinde Lauerbach ist von Großherzogl. Ministerium des Innern gestattet worden, die im Voranschlage für 1848 in erster Klasse vorgesehene Umlage von 20 Gulden nicht zu