Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/537

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Artikel 8.

      Bei künftigen Erwerbungen wird, nach den Rechtstiteln des Erwerbs, festgesetzt werden, ob sie zu dem Staats- oder dem Familien-Vermögen gehören.

Artikel 9.

      Das Veräußerungs-Verbot des Art. 7 bezieht sich nicht auf die Staats- und Regierungshandlungen mit auswärtigen Staaten.
      Auch sind darunter der Verkauf entbehrlicher Gebäude, der in andern Staaten gelegenen Güter und Einkünfte, die Vergleiche zu Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, die bloßen Austauschungen und die Ablösung des Lehns- und Erbleih-Verbands, der Grundzinsen und der Dienste nicht begriffen.
      In allen diesen Fällen wird aber den Ständen eine Berechnung über den Erlöß und dessen Wiederverwendung zum Grundstocke vorgelegt werden.

Artikel 10.

      Eben dieses gilt auch von den zum Staats-Vermögen gehörenden Domänen, wenn, nach Abzahlung der Schulden, der Erlöß aus den Veräußerungen nicht mehr zur Schuldentilgungs-Kasse abzuliefern ist.

Artikel 11.

      Dem Großherzoge steht das Recht zu, heimgefallene Lehen wieder zu verleihen.

Teil III.
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen.
Artikel 12
.

      Der Genuß aller bürgerlichen Rechte in dem Großherzogthume, sowohl der Privatrechte, als der öffentlichen (oder des Staatsbürgerrechts) steht nur den Inländern zu.

Artikel 13.

      Das Recht eines Inländers (Indigenat) wird erworben:
      1) durch die Geburt für denjenigen, dessen Vater oder Mutter damals Inländer waren;
      2) durch Verheirathung einer Ausländerin mit einem Inländer;
      3) durch Verleihung eines Staatsamts;
      4) durch besondere Aufnahme.

Artikel 14.

      Staatsbürger sind diejenigen volljährigen Inländer männlichen Geschlechts, welche in keinem fremden persönlichen Unterthans-Verband stehen und wenigstens drey Jahre in dem Großherzogthume wohnen.