Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/505

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Muster Num. 5.
Ober-Einnehmerei-Bezirk
(Namen desselben)
Erhebungs-Distrikt
(Namen desselben)
Beschlagnehmungs-Befehl.

      Von mir, dem unterzeichneten Ober-Einnehmer der directen Steuern wird, vermöge der Befugniß zur Beschlagnehmung , welche mir nach der Vorschrift im §. 55. der Verordnung vom 2ten März 1820 zusteht, zur Tilgung des Rückstandes der Steuern, welche der A. zu B. an die Receptur des Districts C schuldig ist, der D zu E hierdurch aufgefordert, von den Geldern, welche derselbe für den gedachten A zu B in Verwahrung hat ….. fl. ….. kr. ….. pf. zurückzubehalten , und solche an den Steuer- Einnehmer F zu G gegen Quittung, welche auf ….. fl. ….. kr. ….. pf. rückständiger Steuer, und auf ….. fl. ….. kr. ….. pf. für Kosten wegen dieser Beschlagnehmung zu stellen ist, innerhalb zehn Tagen, bei Vermeidung der Pfändung zu bezahlen.
      Dem Obersteuerboten N zu N wird hiermit befohlen, diesen Beschlagnehmungsbefehl dem D zu E vorzuzeigen, darüber daß dieß geschehen, ein Protocoll aufzunehmen, und ihm eine Ausfertigung dieses[GWR 1] Protocolls zuzustellen.       N am …..ten ….. 1820.

Der Ober- Einnehmer
(Namens-Unterschrift.)

      Vorstehendes ist mir, dem unterzeichneten Ortsvorstande, vorgezeigt worden.
            N am ….. ten ….. 1820.

(Namens-Unterschrift.)
des Orts-Voestands.
Vorschrift.

      Im Falle, daß Früchte oder andere Sachen in Beschlag genommen werden sollen , sind dieselbe nach Gattung und Menge genau anzugeben, und die Aufforderung ist dahin zu stellen , solche zurückzubehalten, und nach Ablauf von zehn Tagen dem Obersteuerboten, wenn derselbe sich, um ihre wirkliche Pfändung vorzunehmen, einfinden werde, verabfolgen zu lassen, oder sich zu gewärtigen, daß wenn dieses nicht geschiehet, alsdann die Pfändung gegen den, bei welchem die Sachen in Beschlag genommen worden sind, werde vorgenommen werden.

Muster Num. 6.
Beschlagnehmungs-Protocoll.

      Heute den ….. ten ….. 1820 habe ich unterzeichneter Obersteuerbote mich zu dem D zu E begeben, und demselben den vorstehenden Beschlagnehmungs-Befehl im Original vorgezeigt , und zum Lesen gegeben; worauf mir derselbe erklärte: etc.
      Ich habe hierauf das gegenwärtige Protocoll verfertigt, und davon eine gleichlautende Abschrift, vor welcher die Abschrift des obigen Beschlagnehmungsbefehls ebenfalls steht, dem gedachten D zugestellt.
      So geschehen, wie oben bemerkt ist, in Gegenwart zweier Zeugen, nämlich des von dem Ortsvorstande als Zeugen bestellten Herrn N zu N und des Steuerboten N zu N, welche dieses Protocoll mit unterschrieben haben.

(Namens- Unterschrift des Ober- Steuerboten,
" " des vom Ortsvorstaude bestellten Zeugen,
" " des Steuerboten.
Kosten-Verzeichniß:
1.) für mich den Ober-Steuerboten ….. kr.
2.) für den ersten Zeugen ….. "
3.} für den zweiten Zeugen ….. "
Summe wie oben
….. "



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: diedieses