Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/493

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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§. 49.

      Erkennt der Obereinnehmer die Pfändung gegen einen Untereinnehmer, so hat der Obersteuerbote diese Pfändung sogleich vor allen andern Geschäften zu vollziehen, und es tritt dabei dasselbe Verfahren ein, welches wegen der gegen Steuerpflichtige gerichteten Pfändung überhaupt vorgeschrieben ist.
      Das Pfändungsprotokoll muß dem Obereinnehmer von dem Obersteuerboten innerhalb sechs Tagen, nach dem Empfange des Pfändungsbefehls, zugestellt werden.

§. 50.

      Sobald dem Obersteuerboten der Pfändungsbefehl gegen einen Steuereinnehmer zugestellt worden ist, hat derselbe das Recht, die im §. 44. unter Lit. a. verzeichneten Gebühren zu fordern, auch wenn der Steuereinnehmer vorher, ehe der Obersteuerbote den Weg zu ihm antritt, seine Schuldigkeit erfüllt hätte, und es nicht zur Pfändung käme.
      Kommt es aber wirklich zur Pfändung, so ist überall das Doppelte der im §. 44 verzeichneten Gebühren zu entrichten. Sie werden von dem Obereinnehmer vorlagsweise ausgezahlt, und dem Steuereinnehmer zum gleichbaldigen Ersatze zur Last gesetzt.

§. 51.

      Wird gegen einen Obereinnehmer selbst die Pfändung von der Haupt-Staatskasse oder der Obersteuerbehörde verfügt; so hat der Obersteuerbote, welcher zum Vollzuge derselben befehligt wird, solche mit Zurücksetzung aller anderen Geschäfte sogleich vorzunehmen.

§. 52.

      Hinsichtlich dieses Verfahrens gegen den Obereinnehmer gelten im Allgemeinen die Vorschriften in den §.§. 49. und 50. mit den Ausnahmen:

       a) daß Alles, was zum Geschäftskreise des Ortsvorstandes gehören würde, wenn gegen einen Untererheber zu verfahren wäre, zum Geschäftskreise des Regierungsbeamten gehört, an welchen sich daher der Obersteuerbote zu wenden hat. Der Regierungsbeamte ertheilt dem Ortsvorstande in Betreff des im §. 40. vorkommenden Gegenstandes die erforderliche Weisung.
b) daß die Gebühren für den Obersteuerboten in Diäten bestehen, nach Maasgabe der Zeit, welche er auf die Geschäfte selbst, so wie auf die Hin- und Zurückreise, bei gehörigem Fleiße verwenden mußte.
      Die Diäten betragen von jedem ganzen Tag zwei Gulden, von jedem halben Tag einen Gulden und werden auf Anweisung der Behörde gezahlt, welche die Pfändung erkannt hat.
c) daß dieser Behörde, wie sich von selbst versteht, das Pfändungsprotocoll einzureichen, oder die sonstigen auf die Pfändung Bezug habenden Meldungen zu machen sind.