Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/463

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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      Musikdirector Dr. Gaßner wird in noch zu bestimmenden Stunden die Theorie der Tonsetzkunst nach Gottfried Webers Lehrbuch vortragen.
      Zu Privatissimis im Griechischen und Lateinischen erbietet sich Privatdocent Dr. Schaumann.
      Im Französischen giebt Lector Borre Unterricht.

Unterricht in freien Künsten und körperlichen Uebungen ertheilen:

      Im Reiten, Universitäts-Stallmeister Frankenfeld.
      In der Musik, Cantor Hiepe.
      Im Zeichnen, Universitäts-Zeichenlehrer und Graveur Dickore.
      Im Tanzen und Fechten, Universitäts-Tanz- und Fechtmeister Batholomai.

Die Einlieferung von Züchtlingen in die Straf- Anstalt zu Marienschloß betr.

      Die unterzeichnete Commission hat in einer in der Großherzoglichen Zeitung vom Jahr 1812 No. 22 erschienenen Bekanntmachung vom 15. Febr. 1812 den Wunsch geäußert, daß die verurtheilenden Behörden, welche Verbrecher nach Marienschloß zur Strafverbüßung einzusenden haben, in ihren Schreiben jedesmal nachbemerkte Gegenstände anzugeben belieben möchten:

       1.) Die Vor-, Zu- und Beinamen der Verbrecher.
2.) Ihren Geburts- oder Wohnort mit Benennung des Amts, worin er liegt, zu Vermeidung etwaiger Verwechselungen.
3.) Ihr Alter, ihre Religion und Profeßion.
4.) Ihr Verbrechen.
       5.) Die Dauer der Strafen im Ganzen, den Tag des Ablaufs derselben, und die Bemerkung des Ortes, wo eine etwaige theilweise Abbüsung bereits statt gefunden hat.
6.) Die verurtheilende Behörde, wenn sie nicht zugleich die einsendende ist.
7.) Das Eigenthum, welches die Verurtheilenden mitbringen.

      Auch ist in einer spätern Bekanntmachung vom 27. Juny 1812 in No. 80 der Großherzoglichen Zeitung von dem gedachten Jahre von der unterzeichneten Commission erklärt worden, daß die Zuchthausdirection angewiesen sey, keine Verurtheilte ohne vorherige Autorisation von hieraus aufzunehmen, weil schon verschiedentlich Fälle vorgekommen seyen, wo sich bei näherer Untersuchung die Incompetenz der einsendenden Behörden ergeben habe, und weil auch ein entgegengesetztes Verfahren zu unvermeidlichen Unordnungen führen müsse.
      Dem unerachtet vermißt die unterzeichnete Commission häufig in den an sie gelangenden Schreiben, die Angabe der vorerwähnten Notizen, und es sind neuerlich mehrmals die Fälle vorgekommen, daß Sträflinge, bevor noch die Autorisation zur Aufnahme eingeholt war,