Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/428

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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gebracht werden sollen, und wenn es zum Verkaufe derselben kommt, an den Ort, wo der Verkauf vorgenommen werden soll, nach der Anordnung des Obersteuerboten, zu schaffen,
§. 26.
      Wenn sich bei einer vorzunehmenden Pfändung ergiebt, daß der Steuerschuldner keine zur gesetzlichen Pfändung geeignete Vermögensstücke besitzt, und der Obersteuerbote stellt über den Befund ein Zahlungsunfähigkeits-Protocoll auf, welches in der Wohnung des Schuldners geschehen und vollendet werden muß; so muß der als Zeuge für die beabsichtigte Pfändung zugezogene Steuerbote dieses Protocoll mit unterschreiben, und dadurch bescheinigen, daß bei dem Steuerschuldner keine weiteren, als die in dem Protocoll verzeichneten Gegenstände vorgefunden sind, und derselbe seines Wissens auch keine andere Vermögensstücke besitzt, welche gepfändet werden können.
§. 27.
      Würde ein Steuerbote aber hierbei, oder bei anderen Gelegenheiten, in seinem Dienste, wo er Zeugniß zu geben hat, wissentlich falsche Thatsachen, oder Umstände als wahr angeben und bezeugen, oder vorhandene Thatsachen oder Umstände wissentlich verschweigen, so ist solches als eine Verletzung der Dienstpflicht durch Fälschung anzusehen, und soll nach den hierunter bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bestraft werden.
§. 28.
      Die Steuerboten dürfen bei Strafe der Absetzung bei den Versteigerungen von abgepfändeten Sachen, denen sie als Zeugen beiwohnen, oder bei deren Abpfändung sie als Zeugen gegenwärtig gewesen sind, weder mitbieten, noch solche Sachen selbst oder durch andere für sich ersteigern lassen.
§. 29.
      Die Gebühren der Steuerboten wegen der Pfändungen, Beschlagnehmungen, Aufnahmen von Protocollen über Zahlungsunfähigkeit, und Verkäufen, welchen sie als Zeugen beiwohnen, bestehen in Folgendem:
       1.) für jede Pfändung oder Beschlagnehmung,
a) wenn die betreffende Steuerschuld unter einem Gulden beträgt, 7 kr.
b) wenn dieselbe über einen Gulden beträgt - 14 kr.
c) wird aber die Pfändung oder Beschlagnehmung gegen einen Steuereinnehmer vollzogen - 28 kr.
2. für jedes Protocoll über Zahlungsunfähigkeit - 14 kr.
3. für jeden ganzen Tag, der zur Versteigerung von Pfändern verwendet wird - 30 kr., und für einen halben Tag oder weniger die Hälfte.
§. 30.
      Alle diese Gebühren erhalten die Steuerboten von dem Steuereinnehmer, der sie, mit Ausnahme der Gebühren bei Zahlungsunfähigkeits-Protocollen, welche die Steuerkasse trägt, von den Steuerschuldnern wieder einzieht, durch den Obersteuerboten ausgezahlt, und sie dürfen solche bei 5 Gulden Strafe für jeden Uebertretungsfall von dem Steuerpflichtigen selbst nicht annehmen, noch weniger aber, und bei Strafe der Absetzung, ein Mehreres von ihnen fordern.
§. 31.
Schluß.
      Sollten irgend einem Steuerboten bei seinen Dienstverrichtungen Fälle vorkommen, worüber die gegenwärtige Instruction keine Bestimmungen enthielte, oder wobei er sonst Anstände fände, und Belehrung nöthig hätte; so hat er sich deßfalls an den ihm vorgesetzten Steuereinnehmer, oder den Obersteuerboten zu wenden, welche ihm dieselbe ertheilen werden.