Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/384

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
<<<Vorherige Seite
[383]
Nächste Seite>>>
[385]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



§. 95.

      Ueberhaupt sollen die Steuereinnehmer alle, auf ihre Steuereinnehmerey Bezug habenden Papiere, von ihren sonstigen Geschäfts- und Privatpapieren jederzeit getrennt und in guter und zweckmäßiger Ordnung halten, auch dieselben wohl und sorgfältig aufbewahren.

§. 96.

Insbesondere aber sind die Hebregister, sobald darauf keine Erhebung mehr gemacht werden, von dem ganzen Erhebungs-Bezirke jahrweise zu sammeln, ordentlich zu bedeckeln und zu überschreiben, auch mit der Zahl des Jahrs, für weiches die Erhebung geschehen ist, zu bezeichnen, und alsdann ebenso wie im Laufe der Erhebung, für beständig wohl aufzubewahren, weil immer noch der Fall eintreten kann, daß die Einsicht derselben erforderlich wird.