Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/380

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Empfänger zu leisten. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens ist zu unterscheiden, ob die angewiesene und geleistete Zahlung Vorlagen von Pfändungs- und Beschlagnehmungs-Kosten, oder ob sie sonstige Ausgaben betrift.
§. 79.




Formular
Nro.7.
Betrift die Zahlung Vorlagen von Pfändungs- und Beschlagnehmungskosten, so ist die Leistung derselben, unter Beifügung der Quittung, in einem besonderen Register zu notiren, welches die Steuereinnehmer nach dem Muster Nro. 7. über Vorlagen und Zahlungen wegen Kosten von Beschlagnehmungen, Pfändungen und Versteigerungen, genau und pünktlich zu führen haben. In dieses Register, und nicht in das Steuereinnahmejournal, wird sodann auch der Ersatz solcher Kostenvorlagen von Seiten der Steuerpflichtigen (§. 51.) eingetragen. Außerdem bemerken die Steuereinnehmer in diesem Register den Erlöß der versteigerten Pfänder, die daraus ohne Anweisung des Obereinnehmers (§. 77.) bestrittenen Versteigerungskosten, und was etwa dem Steuerschuldner, nach Tilgung seines gesammten Steuer- und Kosten-Rückstandes, von dem Erlöse zurückgezahlt wird (§. 53.). Auch stellen sie nach Anleitung desselben das vierteljährige Verzeichnis auf, welches sie nach §. 54. quartalweise über sämmtliche Beschlagnehmungs- Pfändungs- und Versteigerungskosten an den Obereinnehmer einsenden müssen.
      Alle Zahlungen dieser Art, welche in das vorbemerkte Register einzutragen sind, können dem Obereinnehmer nicht in Zurechnung gebracht werden, weil sie nach Vorschrift der §. §. 51. und 53. dieser Instruction, durch den Steuereinnehmer, bei Strafe des eigenen Ersatzes, unmittelbar von dem Steuerschuldner wieder eingezogen werden müssen.
§. 80.





Formular
Nro. 8.
      Betreffen die Zahlungen aber keine der im vorhergehenden §. 79. gedachten Kosten, sondern andere Ausgaben, oder Hebgebühren des Steuereinnehmers, so sind solche, des die Steuereinnehmer selbst keinerley Ausgaben definitiv zu verrechnen haben, bei der nächsten Ablieferung nach ihrer Leistung, dem Obereinnehmer statt baaren Geldes in Aufrechnung zu bringen. Zu diesem Ende sind die geleisteten Zahlungen mit Anführung der Anweisung des Obereinnehmers, der Quittungen der Empfänger über die geleistete Zahlung, und ihres Gegenstandes, sofort nach der Reihenfolge, wie die Zahlung geschiehet, in ein besonderes Zurechnungs- Register einzutragen, welches die Steuereinnehmer nach dem Muster Nro. 8. genau und vollständig zu führen haben. Eine Abschrift, oder ein Auszug desselben, wird alsdann unter Beischluß der zu numerirenden Anweisungen und Quittungen, dem Obereinnehmer bei der ersten Ablieferung, welche nach der Zahlung erfolgt, nach Vorschrift des §. 60. statt baaren Geldes übermacht, und daß solches, und wann es geschehen ist, in dem Zurechnungs-Registerbemerkt.