Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/376

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Kosten abzuliefern, demselben hierbei zugleich, falls Rückstände vorhanden sind, die Bescheinigung des Steuerboten über den Empfang des Restanten-Verzeichnisses und der Mahnzettel zuzustellen, und sich überhaupt entweder durch Vorlegung ihrer Hebregister, Journale und sonstigen Geschäfts-Papiere, oder auf anderweite genügende Art gehörig auszuweisen, daß sie alles, was bis dahin zu erheben war, eingenommen, oder aus welchen Gründen nicht eingenommen, und daß sie alles abgeliefert haben, was abzuliefern war.

§. 59.

      Die Geldsorten sind gehörig von einander abgesondert, nach den herkömmlichen Summen, in Rollen und Pakete fest zu packen, und diese mit dem Namen der Steuer-Einnehmer zu bezeichnen.

§. 60.

      Jede Ablieferung an den Ober-Einnehmer ist mit einem Lieferungsschein zu begleiten, worin nicht nur die abgelieferten Geldsorten und etwaigen Zurechnungen von Quittungen über die auf Anweisung des Ober-Einnehmers geleisteten Zahlungen genau verzeichnet sind, sondern auch angegeben ist, auf welches Steuerjahr die Lieferung zu gut zu schreiben ist. Eine völlig gleichlautende Abschrift davon hat der Steuer-Einnehmer bei seinen Geschäfts-Papieren zurückzubehalten.

§. 61.

      Unter keinem Vorwand dürfen die Steuereinnehmer Geld oder zur Zurechnung an den Ober-Einnehmer geeignete Papiere in Cassa zurückbehalten, sondern müssen alles, was sie eingenommen haben, rein ausliefern.

§. 62.

      Liefert ein Steuer-Einnehmer zwischen dem 10ten und 15ten jeden Monats nicht Alles ab, was er eingenommen hat, und hat derselbe die Bescheinigung des Steuerboten über den Empfang des Rückstands-Verzeichnisses und der Mahnzettel entweder gar nicht beigebracht, oder beträgt die hierin als Rückstand angegebene Summe weniger, als der Unterschied zwischen der für den Monat zu erheben gewesenen und der wirklich abgelieferten Summe, so ist der Ober-Einnehmer befugt, gegen ihn auf die Summe, den Pfändungs-Befehl zu erlassen, worüber er sich nicht vorschriftmäßig ausgewiesen hat, daß sie ohne sein Verschulden noch wirklich aussieht.

§. 63.

      Sobald dem Obersteuerboten der Pfändungsbefehl gegen den Steuereinnehmer von Seiten des Obereinnehmers zugestellt worden ist, hat derselbe das Recht, von dem zu pfändenden Steuereinnehmer eine Gebühr von 28 Kr. zu fordern, auch wenn derselbe vorher