Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/246
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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der Urtheile. |
Geburts- Wohn- und Aufenthalts- Ort der Verurtheilten. |
Ort wo sie begangen worden. |
Strafgesetze. | ||
Carl Geyer, 20 Jahr, gebürtig von Niederwiesen, ohne Stand und festen Wohnort. | 5 Schuh, 5 Zoll groß, schwarzbraune Haare und Augenbraunen, bedeckte Stirne, braune Augen, stumpfe Nase, ordinairer Mund, rundes Kinn, ovales Gesicht, gesunde Gesichtsfarbe und schmale Gestalt. | Am 10. September 1817 des Nachmittags in dem bewohnten Hause des Ackermanns Heinrich Krämer zu Wendelsheim, in einer Stube ebener Erde, mittelst Erbrechung eines Schränkchens, einen großen Thaler, und in einem Zimmer des oberen Stocks eine freihängende tombackne Sackuhr entwendet. | Zu fünf Jahren Kettenarbeit und Kosten, Einrückung des Urtheils-Auszugs in das Regierungsblatt. | Artikel 381. §. 4. 19. 36. 52. des peinlichen Gesetzbuchs, - 358. der peinlichen Prozeßordnung. Der Großherzogl. Verordnung vom 14. Juni 1819. - 2.) Der Grunerschen Verordnung vom 19/31 May 1814. | |
Adam Bonn, 35 Jahr alt, gebürtig von Gernsheim, Müller und Mühlarzt, wohnhaft zu Heppenheim am Loch. | 5 Schuh, 8 Zoll groß, braune Haare und Augenbraunen, hohe Stirne, braune Augen, wovon das linke scheel ist, starke Nase, großen Mund, rundes Kinn, ovales Gesicht, frische Gesichtsfarbe. | In der Nacht vom 23. auf den 24. August 1813, in der bewohnten Mühle des Johann Seeber, von Heppenheim am Loch, mittelst Einsteigen ein halb Malter Streifmehl entwendet. | Zu fünf Jahren Zwangsarbeit und Kosten, Einrückung des Urtheils-Auszugs in das Regierungsblatt. Bestätigt durch Urtheil des Cassations hofs vom 15. Februar 1820. |
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Franz Keitel, 21 Jahr alt, Kellner, gebürtig von Oppenheim, in letzten Zeiten ohne Dienst und Wohnort. | 5 Schuh, 2 Zoll, vier Strich groß, blond grolligte Haare, blonde Augenbraunen, hohe Stirne, hellbraune Augen, kleine und breite Nase, kleinen Mund, schwacher Bart, gesunde Zähne, ovales Gesicht, rundes Kinn, frische Gesichtsfarbe und schwache Gestalt. | Am 24. auf den 25. October 1819 in dem bewohnten Gasthof zum Weidenhof, in Frankfurt am Main, aus einem Pulte sechshundert siebenzig ??? Gulden 30 kr. entwendet. |
Zu fünf Jahren Einsperrung und Kosten, Einrückung des Urtheils-Auszugs in das Regierungsblatt. | Artikel 386. §. 1-21. 36. 52. des peinlichen Gesetzbuchs. - 366. 368. der peinl. Prozeßordnung. - 2.) Der Grunerschen Verordnung vom 19/31 May 1814. Der Großherzoglichen Verordnung vom 14. Juni 1819. | |
Schwab. |
Bescheinigt als wahrhaft der Oberberichtsschreiber des Kreisgerichtes zu Mainz.
Siebert. |