Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/195

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 24.
Darmstadt den 26. April 1820.


1) Bestätigung eines milden Legats. - 2) Baurisse betreffend. - 3) Die Adelswahlen zum Landtag betreffend.



Bestätigung eines milden Legats.

Die dahier verstorbene Wittwe des Kriegssecretärs, Raths Helfmann, hat den hiesigen Hausarmen ein Capital von Fünfhundert Gulden unter der Bedingung vermacht, daß diese Summe von Großherzoglicher Polizei-Deputation rentbar angelegt, und die davon fallenden Zinsen alljährlich am Sterbtag der Stifterin von dem jederzeitigen ersten Stadtpfarrer dahier unter solche nothleidende Hausarme ausgetheilt werden sollen.
      Des Großherzogs Königliche Hoheit haben dieses wohlthätige Legat landesherrlich gnädigst bestätigt, und die Behörde ist hiernach zu dessen Acquisition ermächtigt worden.
      Darmstadt den 10. April 1820.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. v. Wreden. Freiherr von Gruben.
Hoppé.



Vorschrift für die Verfertigung der Baurisse.

      Da die Zeichnungen, welche bei Großherzoglichem Oberbau-Colleg zur Genehmigung eingereicht werden, häufig fehlerhaft oder unvollständig sind, und desfalls abgeändert werden müssen, wodurch nachtheilige Verzögerungen entstehen, so hat sich hieraus die Nothwendigkeit gezeigt, eine bestimmte Vorschrift für die Verfertigung der Baurisse zu ertheilen: dieselbe wird hierdurch, unter der Bemerkung zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß diejenige Zeichnungen, welche den nachstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unberücksichtiget bleiben werden.