Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/190
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Besoldungen und Pensionen der Staatsbeamten können nur zu 1/5 von Gläubigern in Beschlag genommen werden.
Jeder Staatsbeamte muß Neben-Aufträge, wenn sie seinem Geschäftskreis nicht durchaus fremd sind, ohne besondere Vergütung übernehmen.
Kein wirklicher Staatsbeamter kann ein Handels- oder Fabrikgeschäft, oder ein anderes mit der Landwirtschaft nicht in Verbindung stehendes Gewerbe, ohne besondere Erlaubnis Unsers Geheimen-Ministeriums, betreiben. Bei Versetzungen wirklicher Staatsbeamten und bei Wiederanstellungen Pensionirter wird auf solche Verhältnisse, keine Rücksicht genommen.
Jeder Staatsbeamte kann nach 50 Dienstjahren sein Amt niederlegen, und behält den Titel und die Besoldung.
Der Staatsbeamte kann nach 40jährigem Dienstalter, oder nach zurückgelegten 70 Lebensjahren das Amt niederlegen, und behält den Titel und neun Zehntheile der Besoldung.
Bei einer hinlänglich erwiesenen Dienstes-Unfähigkeit, als Folge physischer Gebrechlichkeit vermöge Dienstes-Anstrengung oder unverschuldeten Unglücks kann der Staatsbeamte seine Stelle niederlegen, und behält alsdann in den ersten 10 Jahren seit dem Eintritt in den Staatsdienst 7/10, in den zweiten 10 Jahren 8/10 und bei späterem Austritt 9/10 seiner Besoldung.
Die Niederlegung des Amts mit Verzichtleistung auf Gehalt und Titel wird zu keiner Zeit, Nothfälle ausgenommen, einem Staatsbeamten verweigert werden.
Bei jeder Niederlegung des Amts kann die Regierung, aus Rücksicht auf den öffentlichen Dienst, den wirklichen Austritt aus dem Staats-Amt auf höchstens 6 Monate aufschieben. Auch setzt jede Niederlegung des Amts voraus, daß der Staatsbeamte keine Geschäftsrückstände habe. In dem Falle des Artikels 11. muß ein solcher Rückstand mit billiger Rücksicht auf die Verhältnisse beurtheilt werden.