Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/185
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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Regierungsblatt.
1) | Gesammt Justiz-Kanzlei zu Büdingen. - 2) Declarationen der Mutationen von Immobilien betreffend. - 3) Communal-Steuer-Ausschläge. |
Die Fürst- und Gräflichen Gesammthäuser zu Isenburg und Stolberg haben sich vereinbaret, die - für Ihre standesherrlichen Besitzungen im Großherzogthum, und zwar für ein jedes der beiden Gesammthäuser bisher gesondert zu Büdingen und rsp. zu Gedern bestandenen Justiz-Canzleyen in Eine Gemeinschaftliche zu Büdingen zu vereinigen, und da Sr. Königl. Hoheit der Großherzog diese Vereinbarung zu genehmigen, und die nunmehr zu Büdingen unirte, auch im Personal vermehrte Gesammt Justiz-Canzley, unter der Benennung
landesherrlich zu bestätigen gnädigst geruht haben; So wird solches zu Jedermanns Wissenschaft, so wie den Landes-Collegien und übrigen betreffenden Behörden zur Bemessung und Nachachtung mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß diese gemeinschaftliche Sammt Justiz-Canzley am 21ten v. M. installirt und nemlichen Tags die bis dahin zu Gedern bestandene Gräflich Stolbergische Separat Gesammt Justiz-Canzley aufgelößt worden ist.
Darmstadt den 7ten April 1820.
von Grolman. v. Wreden. Freiherr von Gruben.
Durch die in das Regierungsblatt Nro. 29. eingerückte, von der Großherzoglichen Regierung zu Mainz unterm 7ten December vorigen Jahrs erlassene Bekanntmachung, ist die Verfügung zur allgemeinen Kenntniß gebracht worden: