Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/156

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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      Erklärt sich der Standesherr dahin, daß er von der nachgesuchten Concession selbst Gebrauch machen wolle, so muß derselbe während der nächsten drei Jahre dieser Erklärung wirklich entsprechen, und wenn dieses nicht geschieht, so kann, nach Ablauf dieser Frist, die nachgesuchte Concession von Unsern Staats-Behörden jedem Dritten ertheilt werden.

H. Standesherrliche Steuer-Verpflichtung.
§. 63.

      Die Standesherren haben von den, nach Unsern Gesetzen steuerbaren Objecten, welche sie besitzen, nach dem Verhältnis ihrer Steuer-Capitalien, alle und jede ordentliche und außerordentliche Steuern und Abgaben zu entrichten, welche zum Behuf der Staatsbedürfnisse für Unsere Staats-Cassen, oder zum Behuf von Landesanstalten und Provinzial-Bedürfnissen innerhalb der Provinzen nach dem Steuerfuße ausgeschrieben werden, und ihre bisherige Befreiung von den Beiträgen zu solchen Steuern, welche zu gewissen bestimmten Bedürfnissen der Provinzen erhoben worden sind, sowie von den Ober-Einnehmerei-Geldern, findet vom 1ten Juli 1819 an nicht mehr statt.

§. 64.

      Um die, von mehreren Standesherrn Unseres Großherzogthums angebrachten Beschwerden über zu hohen Ansatz ihrer Steuer-Capitalien gründlich zu erledigen, und solche in ein gerechtes und billiges Ebenmaas mit den Steuer-Capitalien Unserer andern Unterthanen zu bringen, wollen Wir, auf Ansuchen derselben, für jede Standesherrschaft einen Commissarius ernennen, welcher die Steuer-Capitalien in Beisein und nach Anhörung eines standesherrlichem Beamten revidiren und, nach Vorschrift Unserer allgemeinen Steuergesetze, berichtigen soll.

§. 65.

      An allen zum Behuf der Staats- und Provinzialbedürfnisse aufgebracht werdenden ordinären directen Steuern sollen in Folge der, den Standesherrn Unseres Großherzogthums hinsichtlich der direkten Steuern bisher bewilligten und durch die deutsche Bundes-Acte bestätigten Begünstigung, vom 1. Juli 1820 an, drei Achttheile des Betrags in Abzug gebracht, und nach diesem verminderten Maasstab, der standesherrliche Beitrag zu allen und jeden ordentlichen directen Steuern geleistet werden. Diese Verminderung beschränkt sich jedoch auf diejenigen steuerpflichtigen Objecte, welche die Standesherrn schon bei der Vereinigung mit dem Großherzogthum steuerfrei besessen haben, und dauert überhaupt