Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/146
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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Einheimische Juden können die Standesherrn, wenn die gesetzlichen Erfordernisse vorhanden sind, nur alsdann recipiren, wenn
a.) | entweder durch diese Aufnahme die Anzahl der, in einem Ort wohnenden jüdischen Familien nicht vermehrt wird, und z. B. der Sohn an die Stelle des Vaters tritt, oder: | |
b.) | wenn der aufzunehmende Jude nicht vom Handel, sondern von einem andern bürgerlichen Gewerbe leben will, und sich zur Aufnahme in die Bürgerschaft eignet. |
Die Standesherrn haben das Recht, unter Voraussetzung der gesetzlichen Erfordernisse, in schon bestehende Zünfte aufzunehmen, und die nach Unseren gesetzlichen Bestimmungen noch erforderlichen Concessionen zu Betreibung von Local-Gewerben zu ertheilen, oder zu verweigern, beides unter Vorbehalt des Recurses an Unsere Staats-Behörden. Von jeder Aufnahme in eine Zunft und von jeder ertheilten Gewerbs-Concession haben die Standesherrn Unsere betreffende Behörde durch die Beamten benachrichtigen zu lassen.
Die bei solchen Gelegenheiten etwa zur Sprache kommenden Dispensationen von leserlichen Vorschriften, sind bei Unseren Staats-Behörden nachzusuchen.
Den Standesherrn überlassen Wir ferner das Recht der unbeschränkten freien Benutzung und Bewirtschaftung ihrer eigenthümlichen Waldungen nach den Bestimmungen Unsrer Verordnung vom 3ten August 1819.
Ausrodung von standesherrlichen Wäldern, mit Ausnahme für sich bestehender Walddistrikte von höchstens 10 Morgen, und Benutzung des Waldbodens zu anderen Zwecken, kann nur nach vorher eingeholter Genehmigung Unserer Staats-Forst-Behörde erfolgen.
Hinsichtlich der Forst- und Jagd-Polizei in den, innerhalb der Standesherrschaften liegenden Waldungen von Gemeinden und Corporationen verordnen Wir Folgendes:
a.) | Alle Functionen, welche nach Unserer organischen Forstordnung vom Jahr 1811 §. 28. Unseren Oberförstern oder Forstinspectoren zugewiesen sind, sollen in den |