Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/140

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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§. 34.

      Die Entlassung der standesherrlichen Justiz-Beamten jeden Grades, kann, wenn nicht um dieselbe besonders nachgesucht wird, nur in denselben Formen, wie bei Unseren übrigen Staats-Beamten geschehen, und muß jedesmal Uns sofort angezeigt werden.

§. 35.

      In Ansehung der Appellationen und der Gerichtsbarkeit Unseres Oberappellations-Gerichts in höchster Instanz bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.

§. 36.

      Die Inspection und Direktion des ganzen Justizwesens gehört in eben dem Maase, wie in Unseren übrigen Landen, in den Geschäftskreis Unseres Staats-Ministeriums.
      Wenn diese Behörde Visitationen der standesherrlichen Justiz-Canzleyen nothwendig findet; so soll Unser Oberappellations-Gericht solche durch eine Commission aus seiner Mitte vornehmen zu lassen beauftragt werden. Die ernannte Commission hat alsdann die Visitations-Acten, wenn solche geschlossen sind, den Standesherrn mitzutheilen, und sie zur Abgabe ihrer etwa nöthig findenden Erklärung aufzufordern, worauf solche sofort an Uns zu Entschließung eingesendet werden sollen. Die Visitationen der standesherrlichen Justiz-Aemter sollen der Regel nach durch die Justiz-Canzleyen vorgenommen werden. Wir behalten Uns jedoch vor, solche Visitationen nach Befinden auch außerordentlicher Weise durch Commissionen aus anderen Staatsdienern anzuordnen, in welchem Falle aber dem betreffenden Standesherrn nicht nur die Beweggründe zu einer solchen außerordentlichen Visitation mitgetheilt, sondern auch die Visitations-Acten, wenn solche geschlossen sind, zur Einsicht und allenfallsigen Erklärung vorgelegt werden sollen.


E. Standesherrliche Polizey-Verwaltung.
§. 37.

      Die Polizey-Gewalt im Allgemeinen und die Ausübung der obern Polizey und der polizeylichen Oberaufsicht insbesondere, steht auch in den Standesherrschaften, Uns, als dem Souverain, zu. Den Standesherrn verbleibt nach Art. XIV. Nro. 4. der deutschen Bundes-Acte die Ausübung der Local-Polizey durch ihre Beamten.
      Wir wollen den landesherrlichen Polizey-Beamten nicht nur denselben Wirkungskreis einräumen, welchen Unsere Polizey-Beamten in Unseren Domainen-Aemtern zu respiciren haben, sondern auch die Stellen Unserer Hoheits-Regierungs-Beamten, einschließlich