Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/089

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 11.
Darmstadt den 15. März 1820.


1.) Das Recht des Fiscus auf Berufung gegen Erkenntnisse in Untersuchungssachen wider diejenige, die sich eine Widersetzlichkeit gegen die Execution auf Steuern schuldig gemacht haben. - 2.) Die Direction des Correctionshauses zu Darmstadt. - 3.) Ausdehnung der Civildiener Wittwen-Anstalt betr. - 4.) Ueber Reclamationen gegen Steuern.


Verordnung, nach welcher dem Großherzogl. Fiscus die Berufung gegen Erkenntnisse in Untersuchungssachen wider diejenige, die sich eine Widersetzlichkeit gegen die Execution auf Steuern etc. schuldig gemacht haben, zustehen soll.


LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Da Wir es angemessen finden zu verordnen, daß Unserem Fisco gegen Erkenntnisse der Gerichtsbehörden in Untersuchungssachen wider diejenigen, welche sich einer Widersetzlichkeit gegen die Execution auf Steuern, oder andere herrschaftliche Gelder schuldig gemacht haben, das Rechtsmittel der Berufung in demselben Maaße, wie den Angeschuldigten zustehen soll; und daß die Gerichtsbehörden zu diesem Ende dergleichen Erkenntnisse dem Cameralanwalt jederzeit gehörig eröffnen, demselben die Einsicht der Acten verstatten, und solche auf Verlangen sowohl ihm, als Unseren Hofkammern mittheilen sollen; so ist sich hiernach gebührend zu achten. Urkundlich des beigedruckten Staatssiegels.
      Darmstadt den 7. März 1820.

Auf besonderen Allerhöchsten Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Kopp. Hofmann.
(L. S.)
Rothe.



Die Direction des Correctionshauses zu Darmstadt betr.

      Da des Großherzogs, Königliche Hoheit, mittelst Allerhöchster Entschließung vom 23. d. M. die Leitung und Aufsicht über die Verwaltung des Correctionshauses zu Darmstadt, welche bisher der dasigen Großherzogl. Polizei-Deputation anvertraut war, der für die Provinz Starkenburg angeordneten Regierung, in derselben Art gnädigst zu übertragen geruhet haben, wie die Großherzogl. Regierung zu Gießen mit der Aufsicht und