Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/071

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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§. 111.
      Jeder Obererheber soll in jedem Monat, mit der ersten Post, oder auf sonstige sichere Weise an die Kammerkasse der Provinz eine Abrechnung für den nächstvorhergehenden Monat einschicken, und zugleich den hiernach sich ergebenden Betrag seiner Schuldigkeit entweder baar berichtigen, so weit dies nicht bereits geschehen ist (§. 110.), oder denselben, in so weit er bis dahin uneinbringlich war (§. 84.), durch gehörigen Beweis hierüber decken. Die Abrechnung ist nach dem Muster Nummer 15. einzurichten, und der Beweis hinsichtlich der Rückstände ist so beizubringen, wie darin für die einzelnen Fälle vorgeschrieben ist.





Num. 15.
§. 112.
      Hat der Obererheber den Vorschriften im §. 111. entweder gar nicht oder nicht vollständig Genüge geleistet, und beruht der Mangel nicht etwa blos aus einem Rechnungs-Irrthum; so soll der Kammerkassirer gegen denselben sogleich auf die betreffende Summe die Auspfändung verfügen, einen Obersteuerboten mit dem Pfändungsbefehl längstens bis zum 8. des Monats abschicken, und mit Beitreibung des Rückstandes gegen den Obererheber durch Verkauf, soweit erforderlich, unausgesetzt verfahren.
§. 113.
      Hinsichtlich dieses Verfahrens gegen den Obererheber gelten im Allgemeinen die Vorschriften in den §. §. 105. und 106. mit den Ausnahmen:
             a.) daß Alles, was zum Geschäftskreise des Ortsvorstandes gehören würde, wenn gegen einen Untererheber zu verfahren wäre, zum Geschäftskreise des Polizeibeamten gehört, an welchen sich daher der Obersteuerbote zu wenden hat. Der Polizei-Beamte ertheilt dem Ortsvorstande in Betreff des im §. 42. vorkommenden Gegenstandes die erforderliche Weisung.
             b.) daß die Gebühren für den Obersteuerboten in Diäten bestehen, nach Maasgabe der Zeit, welche er auf die Geschäfte selbst, so wie auf die Hin- und Zurückreise, bei gehörigem Fleiße verwenden mußte. Die Diäten betragen von jedem ganzen Tag zwei Gulden, von jedem halben Tag einen Gulden.
§. 114.
      Hinsichtlich derjenigen Steuern, welche die Obererheber unmittelbar von Steuerpflichtigen oder deren Stellvertretern zu erheben haben, sind von ihnen alle den Untererhebern, nach Vorschrift dieses Gesetzes obliegende Pflichten zu erfüllen. Die Kammerkasse hat, in Beziehung