Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/069
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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Vor Ablauf des ersten Monats im neuen Steuerjahr muß dann der Obererheber sämmtliche, mit diesen Bescheinigungen versehene Protokolle, nebst einem Verzeichniß der hiernach uneinbringlichen Posten, nach dem Muster Num. 14. an die Hofkammer einsenden, welche, in so weit dagegen nichts zu erinnern ist, die Posten zur ausgäblichen Verrechnung decretiret. Posten worüber die Protokolle erst später an die Hofkammer abgeschickt werden, passiren nicht in Ausgabe, und hat derjenige den entstehenden Verlust zu tragen, welcher an der Verspätung Schuld ist. |
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Von dem 10. bis zum 15. eines jeden Monats muß der Untererheber die eingenommenen Gelder dem Obererheber zustellen, nebst der Bescheinigung des Steuerboten über den Empfang des Restanten-Verzeichnisses und der Mahnzettel (§. 18.) | |
Zwischen dem 15. bis den 18. des Monats muß der Obererheber in seinen Büchern nachsehen, wie viel der Untererheber für den Monat zu erheben hatte, und wie viel er darauf wirklich abgeliefert hat. | |
Findet er, daß nicht Alles abgeliefert ist, und hat der Untererheber entweder gar keine Bescheinigung des Steuerboten beigebracht (§. 102.), oder betragen die darin als rückständig angegebenen Posten weniger, als der Unterschied zwischen der für den Monat zu erhebenden und der wirklich abgelieferten Summe; so hat der Obererheber sogleich gegen den Untererheber auf die Summe, worüber, daß sie noch wirklich aussteht, derselbe sich nicht vorschriftsmäßig ausgewiesen hat, Pfändungsbefehl zu erlassen, und solchen dem Obersteuerboten längstens am 18. des Monats zuzustellen. |
Der Obersteuerbote hat diese Pfändung sogleich vor allen andern Geschäften zu vollziehen, in der Art, wie oben wegen der Pfändung überhaupt vorgeschrieben ist. Das Pfändungsprotokoll muß dem Obererheber vor dem 24. des Monats von dem Obersteuerboten zugestellt werden. Es wird sodann, so weit es nöhig ist, sogleich mit dem Verkauf der abgepfändeten Sachen, nach den obigen Vorschriften verfahren. |