Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/058
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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Der Ortsvorstand prüft die Kosten, nach dem unten (§. 59.) bestimmten Sätzen, ermäßigt sie erforderlichen Falles darnach, setzt den hiernach bestimmten Betrag unter das Protokoll, und unterschreibt dasselbe. | |
Der Untererheber bescheinigt unter dem Versteigerungsprotokoll den ganzen Betrag des Erlöses; den Betrag der rückständigen Steuern und Kosten zieht er ab, der Rest wird dem Schuldner, gegen seine unter das Protokoll zu setzende Quittung, auf der Stelle zurückgegeben. Ueber den Betrag der Steuern giebt er dem Schuldner Quittung, wovon er unter dem Versteigerungsprotokoll Meldung thut; den Betrag der Kosten zahlt er an den Obersteuerboten, der den Empfang sogleich unter dem Protokoll bescheinigt, und solche unter diejenigen, die daran Theil zu nehmen haben, vertheilt. | |
Die Pfändungs- und Verkaufsprotokolle werden den Polizei-Beamten, zur Aufbewahrung in der Amtsregistratur, monatlich von dem Obersteuerboten eingehändigt, nachdem dieser vorher noch die Verkaufsprotokolle dem Obererheber vorgelegt hat, der darunter, daß dies geschehen sey, bescheinigt. Ueber alle Pfändungs- und Verkaufsprotokolle, die der Obersteuerbote verfertiget hat, soll er ein Verzeichniß führen, nach dem Muster Num. 8., worin der Polizeibeamte die geschehene Ablieferung an ihn bescheiniget. | |
Die Kosten der Versteigerung sind auf folgende Art bestimmt: |
a) | dem Obersteuerboten werden für den Weg von seinem Wohnort bis an den Ort, wo die Versteigerung vorgenommen wird, für die Anwesenheit bei der Versteigerung und für die Verfertigung des Verkaufprotokolls, Diäten, für den ganzen Tag zu 1 fl. und den halben Tag zu 30 kr. gerechnet; von so vielen ganzen und halben Tagen passirt, als der Ortsvorstand, daß bei gehörigem Fleiße dazu nöthig gewesen seyen, bescheiniget haben wird. Arbeiten, die weniger als einen halben Tag erfordern, werden für einen halben Tag gerechnet. | ||
b) | Dem Steuerboten für seine Anwesenheit bei der Versteigerung, für einen ganzen Tag 30 kr., für einen halben oder weniger die Hälfte. Dem zweiten Zeugen für den ganzen Tag 40 kr., für einen halben oder weniger die Hälfte. | ||
c) | Für die Publication 10-20 kr. |