Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/047
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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und das Lokal, öffentlich in dem Bezirk bekannt machen, und sich, wie oben bestimmt ist, weiter verhalten. Wer aber dann daselbst nicht bezahlt, ist schuldig die Zahlung in dem Wohnort des Erhebers an denselben zu leisten. |
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Der Steuererheber ist verbunden über jede Zahlung Quittung zu geben, und zwar sogleich; auch sogleich im Erhebregister den Posten als eingenommen zu bemerken. Für die Quittung darf keine Gebühr genommen werden. |
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Die Quittung muß genau enthalten, für welchen Verfalltermin die Zahlung geschehen ist. Für jede Quittung worin diese Angabe fehlt, wird der Steuererheber mit 30 Kreuzer bestraft. Abschlagszahlungen sind, wenn der Steuerpflichtige mehrere Termine verschuldet, auf die ältere Schuld, in der Ordnung des Alters, zu quittiren. |
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Der Steuerperäquator soll aus jedem Erhebregister, das er aufgestellt, für jeden darin vorkommenden Steuerpflichtigen einen besonderen Steuerzettel, nach dem beigefügten Muster Num. 1. verfertigen, und diese Steuerzettel vor dem Anfange des Steuerjahrs, auf welches das Erhebregister lautet, dem Ortsvorstande, dessen Bezirk das Erhebregister betrifft, zusenden. Der Ortsvorstand hat die Pflicht, jedem Steuerpflichtigen, oder dessen ihm bekannten Stellvertreter, der im Bezirke, oder zwar außerhalb desselben, aber doch in einer inländischen, unmittelbar an den Bezirk gränzenden Gemarkung wohnt, den betreffenden Steuerzettel, längstens 5 Tage nach dem Empfange, bei fünf Gulden Strafe, durch den Gemeinde-Diener zustellen zu lassen. Andere nicht im Bezirke wohnende Steuerpflichtige, oder Stellvertreter, müssen ihre Steuerzettel, wenn sie solche zu haben wünschen, bei dem Ortsvorstande abholen lassen, und zwar während des Steuerjahrs, worüber die Zettel lauten. |
Für die Steuerzettel, so wie für ihre Uebersendung und Verabfolgung, dürfen den Steuerpflichtigen keine Gebühren abgenommen werden. | |
Kein Steuerpflichtiger ist schuldig mehr zu bezahlen, als indem Steuerzettel verzeichnet ist; den Fall ausgenommen, wenn ihm während des laufenden Steuerjahrs ein Beschluß der betreffenden Hofkammer zugestellt wird, welcher enthält, daß der Betrag in dem Steuerzettel |