Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/041

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 9.
Darmstadt den 8. März 1820.


1.) Mit dem Sterbtag hört die Zahlung der Besoldung etc. aus Staats-Cassen auf. - 2.) Das Absterben von Staatsdienern etc. soll officiell bekannt gemacht werden. - 3.) Beförderung gerichtlicher Insinuationen. - 4.) Steuerausschläge. - 5.) Straferkenntnisse.



Verordnung, daß mit dem Sterbtag die Zahlung des Dienst- oder Ruhe-Gehaltes, den der verstorbene Staatsdiener oder Pensionär aus Staats-Cassen bezogen, aufhören solle.

Nachdem wir uns bewogen gefunden haben, die bei manchen Cassen misbräuchlich bisher bestandene Observanz "Dienst- oder Ruhegehalte bis zum Begräbnißtag des verstorbenen Staatsdieners oder Pensionärs an dessen Erben auszuzahlen und ausgäblich zu verrechnen" hiermit aufzuheben und zu verordnen, daß mit dem Sterbtag, denselben einbegriffen, auch die Zahlung des Dienst- oder Ruhe-Gehaltes, den der Verstorbene aus Staats-Cassen bezogen, aufhören, und von dem auf den Sterbtag folgenden Tag an die einschlägige Wittwenkasse in den verordnungsmäßigen Bezug treten solle, so haben sich hiernach die betreffenden Rechnungs- und Rechnungs-Revisions-Stellen künftighin zu bemessen.       Darmstadt den 25. Februar 1820.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Wreden. Freiherr von Gruben.
Hoppé.



Die Bekanntmachung des Absterbens von Staatsdienern und Pensionärs durch das Großherzogliche Regierungsblatt betreffend.

      Zur Vereinfachung des Geschäftsgangs wird hiermit für sämmtliche Landestheile verordnet, daß das Absterben Großherzoglicher Staatsdiener und Pensionärs, sowohl geistlicher als weltlicher, mit Bezeichnung des Sterbtags, officiell durch das Regierungsblatt zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden, und die Hinweisung auf die in dieser Weise