Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/004
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sondern hat auch die weitere Folge, daß Brandentschädigungs-Vergütungen von vorhergehenden Jahren, in die Rechnungen der nachfolgenden Jahre aufgenommen werden müssen, was einem geregelten Rechnungswesen zuwiderläuft.
Des Großherzogs, Königliche Hoheit, haben sich daher gnädigst bewogen gefunden, unter Einschärfung der Vorschriften des §. 29. der Brandassecurations-Ordnung vom 18. Nov. 1816 zur näheren Erläuterung, und zur festeren Bestimmung derselben, Folgendes zu verordnen:
Die Ortsvorstände sind verpflichtet, längstens binnen zweimal vier und zwanzig Stunden nach einem ausgebrochenen Brande, dem einschlagenden Justizbeamten, Hoheitsbeamten, oder Friedensrichter, schriftliche Anzeige davon zu machen, und diese sind verbunden, denselben alsbald schriftliche Bescheinigung zu ertheilen, daß solches geschehen ist.
Die Justizbeamten, Hoheitsbeamten, oder Friedensrichter, haben das nach Vorschrift des §. 29. der Brandassekurationsordnung, sofort in ihrer Gegenwart an Ort und Stelle, durch die vereideten Experten über den Befund des Brandschadens aufzunehmende, pflichtmäßige und gehörig anerkannte und beglaubigte Parere, jedesmal binnen dreißig Tagen von der Zeit des ausgebrochenen Brandes an, und mit Zurechnung der im §. 1. bemerkten zweimal vier und zwanzig Stunden, an die Großherzogl. Brandassecurations-Commission, mit Bericht gebührend einzusenden.
Im Fall der Brandbeschädigte binnen neunzig Tagen, von der Zeit des entstandenen Brandes angerechnet, die ihm zukommende Brandentschädigungsvergütung noch nicht ausbezahlt erhalten hat; so ist derselbe verbunden, binnen weiteren dreißig Tagen, davon der Großherzogl. Brandassecurations-Commission die schriftliche, oder mündlich bei derselben zu Prototoll zu gebende, Anzeige zu machen.
Erfolgt diese Anzeige in der vorgeschriebenen Zeit nicht; so ist die Brandassecurations-Kasse, unter allen Umständen, von der Zahlung einer Brandentschädigungs-Vergütung befreiet; dagegen steht dem Brandbeschädigten in diesem Falle, ein vollgütiger Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Ortsvorstände, den Justizbeamten, Hoheitsbeamten, oder Friedensrichter, welche sich in der Befolgung der in dem §. 1. und 2. gegebenen Vorschriften, eine Nachlässigkeit haben zu Schulden kommen lassen, oder gegen jeden andern zu, gegen den er damit auszulangen gedenkt.