Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/138
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Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Kopp. Hofmann.
Nro. 1.
Verzeichniß
der Rückstände, welche nach der einstimmigen Erklärung der Commission, entweder gar nicht, oder in den dabei bemerkten Terminen einzubringen sind.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
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Verordnung beauftragt. Es wird den Großherzoglichen Justiz- und Rentbeamten, und besonders den Großherzoglichen Justizbeamten in den Standesherrschaften und Patrimonialgerichten, zur besonderen Pflicht gemacht, alle desfalls von den Hofkammern an sie ergehende Befehle und Aufträge, pünktlich und ohne Aufschub zu vollziehen.
- Darmstadt, den 1. December 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Kopp. Hofmann.
Rothe.
Verzeichniß
der Rückstände, welche nach der einstimmigen Erklärung der Commission, entweder gar nicht, oder in den dabei bemerkten Terminen einzubringen sind.
Schuld. |
des Schuldners. |
Ueberzeugung der Commis- sion sind von dieser Schuld |
welchen die einbringliche Schuld bezahlt werden kann, nach dem Urtheil der Mehr- heit der Commission. | |||||
und sonach zu erlassen. |
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Nro. 2
Verzeichniß
der Rückstände, über deren Einbringlichkeit die Meinung der Commission getheilt ist.
Schuld. |
der Schuldner. |
lichkeit der Schuld. | |
36 |
12 |
Jost Honnefer[GWR 1] |
Nach A. B. und C. muß die Schuld ganz erlassen wer- den. Nach D. muß sie zur Hälfte erlassen, und die an- dere Hälfte zu Ende Juny 1821., und nach E. muß sie ganz, nämlich 1/3 gleich, 1/3 nach 1 Jahr und der Rest, nach 2 Jahren bezahlt werden. |
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ fiktiver Name