Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/138

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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Verordnung beauftragt. Es wird den Großherzoglichen Justiz- und Rentbeamten, und besonders den Großherzoglichen Justizbeamten in den Standesherrschaften und Patrimonialgerichten, zur besonderen Pflicht gemacht, alle desfalls von den Hofkammern an sie ergehende Befehle und Aufträge, pünktlich und ohne Aufschub zu vollziehen.

Darmstadt, den 1. December 1819.
Auf allerhöchsten Special-Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Kopp. Hofmann.
Rothe.



Nro. 1.
Verzeichniß
der Rückstände, welche nach der einstimmigen Erklärung der Commission, entweder gar nicht, oder in den dabei bemerkten Terminen einzubringen sind.
Gegenwärtige
Schuld.
Namen
des Schuldners.
Nach der einstimmigen
Ueberzeugung der Commis-
sion sind von dieser Schuld
Bestimmung der Termine in
welchen die einbringliche
Schuld bezahlt werden kann,
nach dem Urtheil der Mehr-
heit der Commission.
uneinbringlich
und sonach zu
erlassen.
einbringlich.
fl.
kr.
fl.
kr.
fl.
kr.


Nro. 2
Verzeichniß
der Rückstände, über deren Einbringlichkeit die Meinung der Commission getheilt ist.

Gegenwärtige
Schuld.
Namen
der Schuldner.
Abstimmung der Commission über die Einbring-
lichkeit der Schuld.
fl.
36
kr.
12

Jost Honnefer[GWR 1]

Nach A. B. und C. muß die Schuld ganz erlassen wer-
den. Nach D. muß sie zur Hälfte erlassen, und die an-
dere Hälfte zu Ende Juny 1821., und nach E. muß
sie ganz, nämlich 1/3 gleich, 1/3 nach 1 Jahr und der Rest,
nach 2 Jahren bezahlt werden.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. fiktiver Name