Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/106

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[105]
Nächste Seite>>>
[107]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Den Cours der preußischen Courant- und Scheidemünze betr.

Die Verordnung vom 6ten Dezember 1813, welche sich in Nro. 146. der großherzogl. Zeitung von demselben Jahre abgedruckt befindet, enthält die Werthbestimmung der in dem Großherzogthum coursirenden preußischen Courant-Münze; und hiernach soll nach dem 24fl. Münzfuße

a) der ganze preußische Courantthaler zu 1 fl. 45 kr.
b) der 1/3 preußische Courantthaler zu 35 kr.
c) der 1/6 preußische Courantthaler zu 17 1/2 kr.

und

d) der 1/12 dergleichen Thaler zu 8 3/4 kr.

im gemeinen Verkehr in Zahlung angenommen werden.
Nach den hierüber eingegangenen offiziellen Nachrichten sollen diese Münzsorten jedoch in manchen Theilen des Großherzogthums in einem höheren, als dem angegebenen Werthe coursiren, und der Thaler preußisch Courant gewöhnlich zu Einem Gulden acht und vierzig Kreuzer angenommen werden. Da dieser Cours aber den innern Gehalt dieser Münzen, und sogar den Werth, den sie in dem Königreiche Preußen selbst haben, bedeutend übersteigt: so findet man sich genöthigt, die Eingangs erwähnte Verordnung vom 6. Dezember 1813 hierdurch zu erneuern, und das inländische Publikum, um dasselbe gegen Verlust zu sichern, vor der Annahme jener Geldsorten in einem höhern, als dem verordnungsmäßig bestimmten Course zu warnen.
Zugleich ist die Anzeige geschehen, daß sich die preußischen Silber-Groschen oder 3 Kreuzer Stücke, im gemeinen Leben unter anderen auch Böhmische Groschen genannt, seit einiger Zeit in den großherzogl. Landen auf eine auffallende Weise verbreitet haben, und durch gewinnsüchtige Menschen, welche solche mit 30 und mehreren Procent Rabat aus dem Auslande beziehen, in Umlauf gebracht werden.
Diese Münze aber ist so geringhaltig, daß die feine Mark darin zu sechs und dreißig Gulden zwölf Kreuzer ausgeprägt ist, und der Werth eines Stücks noch nicht volle zwei Kreuzer beträgt. Ihre Verbreitung kann daher nicht anders, als nachtheilig erscheinen; und in diesem Betrachte sieht man sich veranlaßt, solche hierdurch ganz aus der Reihe des gesetzlichen Cours habenden Geldes zu setzen, und somit Jederman vor deren Annahme zu warnen.

Darmstadt, den 5. November 1819.
Aus höchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staat-Ministerium.
v. Grolman. v. Kopp. Hofmann.
vt. Dörr