Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/052
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
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im Laufe des Jahrs ausgeschrieben werden, wodurch veranlaßt wird, daß der Steuerpflichtige nicht weiß, was er im Laufe des Jahres zu zahlen hat, und wirklich dringenden Bedürfnissen entweder nicht abgeholfen oder der Unterthan über seine Kräfte in Anspruch genommen werden muß. - Seine Königliche Hoheit haben daher zu verordnen Sich allergnädigst bewogen gefunden, daß alle diejenigen Behörden, welche sich in dem Fall befinden, zu Zwecken, welche in ihr Ressort gehören, Gelder durch Extra-Steuer-Ausschlag aufzubringen, wenigstens zwey Monate vor Ausschreibung der gewöhnlichen Jahres-Steuer den Betrag ihres Bedürfnisses den Provinzial-Regierungen mittheilen sollen, welche alsdann solche in einen Etat zu begreifen, und mit Gutachten über die Dringlichkeit der Anforderung, so wie über die Zahlungsfähigkeit der Unterthanen an das Geheime-Staats-Ministerium einzusenden haben, um nach Befinden der Umstände decretiret und zugleich mit den allgemeinen Steuern erhoben zu werden.
Welche allerhöchste Verordnung zu Jedermanns Nachricht und Achtung, besonders aber den betreffenden Behörden andurch bekannt gemacht wird.
- Darmstadt den 1. September 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. v. Wreden. Wernher.
Die Kosten für die Gewehre, welche das 1te Bataillon des 34ten Landwehrregiments, Amts Nidda mit Geisnidda, erhalten hat, betragen einschließlich der Transportkosten und der bis 1819 aufgewachsenen Zinsen, 5993 fl. 17 kr., welche in 6jährigen Raten und Terminen, einschließlich der fernerhin erwachsenden Zinsen, auf den, das gedachte Bataillon bildenden Distrikt, nach dem extraordinairen Steuerfuß Lit. B. ausgeschlagen und erhoben werden sollen, und erträgt es für dieses Jahr auf den Steuergulden - 2,02 pf., welches hierdurch bekannt gemacht wird.
- Gießen den 24ten August 1819.
Freiherr v. Stein. Reuß.
vt. Walther.