Groß-Hamburg-Gesetz

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Der eigentliche Name des Gesetzes lautet "Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen", wird aber allgemein als Groß-Hamburg-Gesetz bezeichnet und stammt vom 26. Januar 1937. In Artikel 1 des Gesetzes wird geregelt, welche Gemeinden zwischen Hamburg und Preußen getauscht werden, der Gesetzestext lautet

§ 1. (1) Auf das Land Hamburg gehen von Preußen über: a) die Stadtkreise Altona und Wandsbeck (Regierungsbezirk Schleswig), b) der Stadtkreis Harburg-Wilhelmsburg (Regierungsbezirk Lüneburg), c) die Gemeinden Bergstedt, Billstedt, Bramfeld, Duvennstedt, Hummelsbüttel, Lemsahl-Mellingstedt, Lohbrügge, Poppenbüttel, Rahlstedt, Sasel, Steilshoop, Wellingsbüttel (Landkreis Stormarn, Regierungsbezirk Schleswig), d) die Gemeinde Lokstedt (Landkreis Pinneberg, Regierungsbezirk Schleswig), e) die Gemeinde Cranz (Landkreis Stade, Regierungsbezirk Stade), f) die Gemeinden Altenwerder, Finkenwerder, Fischbeck, Frankop, Gut Moor, Kirchwerder, Langenbeck, Marmstorf, Neuenfelde, Neugraben, Neuland, Rönneburg, Sinstorf sowie die rechts der Elbe gelegenen Teile der Gemeinde Over (Landkreis Harburg, Regierungsbezirk Lüneburg), g) der Wohnplatz Kurslack im Achterschlag (Gemeinde Börnsen, Landkreis Herzogtum Lauenburg, Regierungsbezirk Schleswig).

(2) Auf das Land Preußen gehen über: a) die Stadt Geesthacht unter Eingliederung in den Landkreis Herzogtum Lauenburg, Regierungsbezirk Schleswig, b) die Gemeinde Gros Hansdorf und Schmalenbeck unter Eingliederung in den Landkreis Stormarn, Regierungsbezirk Schleswig, c) die Stadt Cuxhaven und die gemeinden Berensch und Arensch, Gubendorf, Holte und Spangen, Oxstedt, Sahlenburg unter Eingliederung in den Landkreis Land Hadeln, Regierungsbezirk Stade.

§ 2. Die im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden werden mit der Stadt Hamburg und den beim Lande Hamburg verbleibenden Gemeinden zu einer Gemeinde zusammengeschlossen; sie führt die Bezeichnung "Hansestadt Hamburg".

§ 3. Die Aufsicht über die Gemeindeangelegenheiten führt der Reichsminister des Innern, soweit es sich um Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung handelt, im Einvernehmen mit dem Reichminister der Finanzen.

§ 4. Die Verfassung und Verwaltung des Landes und der Hansestadt Hamburg regelt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers, dem Reichsminister der Finanzen und dem Beauftragten für den Vierjahresplan.

Die Verfassung erging durch Reichsgesetz vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I. S. 1327).

§ 5. (1) Bis zum Inkrafttreten des § 2 kann der Reichsminister des Innern die Aufsicht über die Gemeindeangelegenheiten der beim Lande Hamburg verbleibenden Gemeinden sowie der im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden auf den Reichsstatthalter übertragen.

(2) Bis zur Regelung der Rechnungsprüfung in den Vorschriften über die Verfassung und Verwaltung des Landes und der Hansestadt Hamburg wird der Rechnungshof des Deutschen Reichs ermächtigt, in Hamburg die Vorschriften des § 93 der Reichshaushaltsordnung auch über die Voraussetzungen seines Absatzes 1 Satz 1 hinaus sowie sinngemäß auch hinsichtlich der dem Rechnungshof nach den §§ 45c, 88 Abs. 3, § 113ff. der Reichshaushaltsordnung obliegenden Prüfungen anzuwenden. Er kann insoweit auch die Vorprüfungsstelle ermächtigen, an seiner Stelle mit oder ohne seine vorherige Zustimmung Erklärungen nach der Reichshaushaltsordnung abzulegen.

Dieses Gesetzt ist dann am 1. April 1938 in Kraft gesetzt, damit war die Hansestadt Hamburg geboren.