Geschichte der Stadt Northeim/193
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Geschichte der Stadt Northeim | |
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die Urthel aber Bürgermeister und Rath ohne sein zuthun abfassen und sie ihm zur publication überliefern. Der Receß d. 1596. bestärkt dieses alte Recht und verordnet, daß Sachen, welche altioris indaginis an den Schuldheißen vor des Landesfürsten Gericht verwiesen, wie auch, da bald anfangs daselbst geklaget würde, die Sache von ihm angenommen und das Gericht in den Landesfürsten Nahmen durch ihn geheget, mit 2 Schöppen aus dem Rath besetzet, und wenn daselbst die Partheyen gehöret, auch vom Schuldheißen und einer Persohn neben dem Gerichtschreiber die allda angegebenen Zeugen examiniret, auch sonsten Kundschaft, briefliche Urkunde und anderer Beweißthum vollführet, und keine Verschickung an unverdächtige Juristen-Facultät in specie von einem oder anderm Theil gebeten wird --- was vorgelaufen, wie herkommens in gemeinen Rath gebracht, allda vermöge der, dem gnädigen Landesfürsten und gemeiner Stadt geleisteten Raths-Pflicht darüber mit gutem Bedacht deliberiret, und wenn sie in dem sitzenden Rath der Sache durchaus und je zum wenigsten per majora einig, ihr Erkenntniß wieder vor und ins Gericht vor dem Schuldheißen