Geschichte der Stadt Northeim/037

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Geschichte der Stadt Northeim
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zu hegen, und bittet umb die 1te 2. 3. 4. und 8te Acht, worauf der Worthalter antwortet:

      Dieweil ich habe die Gnade von Gott und die Macht von dem Durchlauchtigen Hochgebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Christian Ludewig, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, unsern Gnädigsten Fürsten und Herrn; so wil ich fr. peinlich Halsgericht hegen, und gebieten das Recht, verbieten Unrecht und Wehe, und daß Niemand vor das Gericht trete und sein Wort selber thue, er thue denn ordentliche Vorsprache, und wil also das peinliche Halsgericht setzen in Kraft und Macht Gottes des Vaters, des Sohns und des heiligen Geistes.

      Nach gehegten peinlichen Halsgerichte erscheinet peinlicher Ankläger sammbt den defensore und übergibt Ankläger die peinlichen Artikuls, bittet Beklagten dieselbe vorzuhalten und ihn auf jeden Artikel mit Ja oder Nein semoto procuratore zu befragen.

Bescheid

      Erben und Landmann (d. h. Landleute) erkennen für Recht, das peinlich Beklagter über die übergebenen Articuls mit Ja oder Nein zu befragen, ergehet darauf weiter was recht ist.