Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/392
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Laut des Mandates Ferdinandi III. d. d. 20. Februarii 1652 hatte Friedrich Quadt, Inhaber des Reichslehens Wickrath, auß vorsetzlichem Muthwill einige Neuerung eingeführt und besonders durch seine Soldaten die auf dem Klosterhof Morters Müllen sitzende Pächter eigenthätlich angeschlagen und Pferd und Kühe gewaltthätig hinweggenommen, taxirt und umgeschlagen, daß die nicht allein vorgedachten Hofes, sondern auch die übrigen Pächter aus Forcht bedroheter[1] Execution die Höfe lieber verlassen, als in Angst und Nöthen sitzen wollten.
Pfalzgraf Philipp Wilhelm verwarnte den Freiherrn zuerst unter'm 3. April 1677, dann am 25. Mai d. J. als protector privilegiorum s. Crucis, „daß er die Kreuzbrüder mit Versperrung der Pforten zu Wickrath bei denen Processionen und Gottestrachten, bei Anstellung eines Offermannes, Examinirung der Unterthanen ante nuptias, wie auch in copulationibus der Katholiken mit den Reformirten . . . Einnehmung der Ostereier, Prätendirung der Collation über die Pfarr zu Wickrath u. s. w. hinfüro keineswegs beschwere und das Hingenommene alsbald restituire."
Auch hatte der Erzbischof Maximilian Heinrich als Churfürst und Bischof von Lüttich sich unter'm 19. Juni 1677 an den Freiherrn von Quadt gewandt, um das Kloster nicht recht- und schutzlos zu lassen.
Diese Mahnungen scheinen nutzlos gewesen zu sein; denn am 4. April 1678 schreibt der Pfalzgraf aus Düsseldorf: „Weil die Kreuzbrüder fürchteten, es möge genannter Freiherr bei der am 22. Mai abzuhaltenden Procession abermahlen die Thore des Fleckens zusperren lassen, so würden an diesem Tage Offizier und übrige Mannschaft zur Offenhaltung der Pforten sich einfinden, wozu aus dem Amte Dahlen 20—25 Schützen speciell aufgeboten seien."
Die Tradition erzählt, zwar habe man die Thore offen gelassen, jedoch alle Wege durch aufgehäuften Schlamm ungangbar gemacht. Die Klagen und Beschwerden gingen an's Kammergericht. Bereits waren dem Kloster 375 Reichsthaler Proceßkosten zuerkannt, da einigten sich am 14. April 1681 ohne Rechtszwang in Güte der Gebietsherr, Schöffen und Vorsteher der Gemeinde mit dem Prior und den Conventualen des Klosters, „womit alle bißhero gewesenen Irrungen in Ewigen Vergeß gestellet und auff einmahl aufgehoben und getödtet sein sollten, ohne Gefährt und ohne Arglist".
Nach §. 1 sollen der zu Speyer ergangenen Urtheile nach Inhalt der im Jahre 1491 aufgerichteten Fundation und dessen 1493 erfolgten Anhang gemäß Prior und Conventualen ihres Hoffs Morters Müllen Ländereien niemahlen vom Reichsfreiherrn von Quadt, dessen Gemeinde, Scheffen oder Geschworenen mit ordinare oder extraordinarie