Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/320
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seine Erben den Brüdern des Deutschen Ordens zu Gürath verkauft haben. Burchard, Herr zu Hackenbroich, von dem genannten Ritter jenen Zehnten zu Lehen trug, genehmigt bedingungsweise diesen Verkauf.[1]
1263 übertragen Propst Ludolf und Convent des Regulirherren=Klosters in Neuß das Patronat der Kirche zu Elsen, welches dieselben seit 1222 besaßen, den Deutschordens=Herren zu Gürath.[2]
In demselben Jahre leisten Theodor von Milendonk und Hartwigis im Namen ihrer Kinder Verzicht in die Hände des Comthurs von Gürath auf alle Rechte, die sie an den Gütern in Elsen haben, welche Rütger von Bremit, ihr Verwandter, besessen. Sie versprechen, niemals darauf Ansprüche zu machen und die Brüder im Besitze derselben stören zu wollen.[3]
1265 genehmigt der Abt von St. Pantaleon in Köln den Verkauf von 50 Morgen Land an das Ordenshaus in Indenrode durch Luprecht von Laach.[4]
Wilhelm, Graf von Jülich, genehmigt 1271 als Vormund seines Neffen Walram von Bergheim, des Sohnes von weiland Walram seinen Bruder, edelm Herrn zu Bergheim, einen Tausch von Gütern, die seinen Neffen lehnspflichtig waren. Sie bestanden in 30 Morgen Land und einer Hoffstätte zu Rheindorf, die von Schilling, Sohn des Ritters Wennemar von Wiedenfeld, herrührten, und die nun Eigengut der Brüder in Gürath werden sollten.[5]
1275 erläßt Graf Heinrich von Kessel die Lehenschaft der dem Ordenshause zu Gürath verkauften Vogtei zu Laach. (Das Nähere unter Laach bei Gustorf.)
In demselben Jahre hatte Tillmann, der Sohn Reinhards von Merode, sein Lehen und all' seine Berechtigung am Zehnten zu Inenfeld dem Deutschen Hause zu Gürath verkauft und statt derselben dem Ritter Arnold von Hochsteden den Heinrich von Allrath, seinen Lehnsträger, und ein beim Dorfe Allrath gelegenes Gehöfte zugewiesen, mit welchen dieser Heinrich belehnt war. Das bekundet 1275 am 18. Mai Ritter Arnold und Adelheid, seine Gemahlin, hinzufügend, daß sie den genannten Zehnten als einen zinstragenden erklärt und die Ordensbrüder außer dem jährlichen Zins von zwölf Pfennigen, die Martini an ihren Hof zu Gilverath abzuliefern seien, weder den Opfall noch Niederfall zu zahlen hätten.[6]
- ↑ Hennes, Commenden des Deutschen Ordens, 101 u. flgd., dessen Codex Theut. II 141. Auch bei Lac. II 283. -
- ↑ Sieh unter Elsen. -
- ↑ Copriarium in Elsen, Nro. 10. -
- ↑ Copiarium, Nro. 48. -
- ↑ Lac. II 365. Hennes, Codex Theut. II 184.
- ↑ Lac. II 392. Hennes, Commenden, 107. Opval, Niederfall. Opval, so heißt es in einer Urkunde von 1368 bei Binterim (Alte und neue Erzdiöcese Köln, 264) est licentia acquirendi taliter videlicet, quod, quandoque dicta curtis per mortem seu per liberam resignationem, seu ... vacaverit, ex tunc homo ille, qui se de dicta curte intromittere velit, dabit pro licentia acquirendi dictam curtem rectori praedicti altaris pro tempore existenti sex denarios. Opfall ist also die Erlaubniß, einen Hof, der durch Todesfall, Resignation oder wie sonst vacant geworden, gegen Erlegung von sechs Denaren ... zu erwerben. Niederfall ist eine bestimmte Abgabe, welche die Erben eines Hofbesitzers entrichten mußten.