Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/298
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daß dieselben nicht auf die wein= oder wirtzhäußer sollen gelegt werden, sondern Jederem frey sein solle, wo derselbe wolle für seine Rechnung zehren.
21. Zum 21ten sollen die appellationes je stracks an das Churf. Hofgericht ... devolvirt, umb daselbsten schleunige Justiz zu erlangen.
Dieweil nun dieß Ihre Churf. Dchlcht gnädigster Will, Verordnung und Meinung ist, .. so zweifeln dieselben nicht, man werde insgemein dieße angebotene Gnad fürerst annehmen und nicht zweifeln, daß man sich mit dem bawen .. untertähnig anzeigen wird, daß man eine mehre Gnad, Freyheit und Sicherheit Von Ihro Churf. Dchlcht wird zu gewarten haben.
Daß zu Urkund haben Ihro Churf. Dchlcht dieses mit eigener hand unterschrieben und versiegeln lassen.
Geg. Linn ahm 20. May aô 1608. Ferdinand, m. pr.
Hanc copia, cum suo originali de verbo ad verbum collationatam concordantem hisce attestamur.
Sig. Neukirch 1737, die 15 Aug. J. Henr. Klespe, p.t. Pastor. Wilh. Kohl, Notarius publ. Bounae immatric.
Die Grafschaft Hülchrath war eine ansehnliche, ausgedehnte Herrschaft. Sie erstreckte sich längst der Erft östlich bis an den Rhein und westlich bis in die Nähe der Maas. Aus dieser Erwerbung entstanden aber nicht geringe Streitigkeiten. Vorerst war es das Kölner Domcapitel, welches fortwährend Ansprüche auf den Besitz oder zum mindesten auf den Mitbesitz des Schlossen und Amtes Hülchrath, die auch die Erzbischöfe in gewissem Maße anerkannten, machte. Schon Heinrich von Virneburg hatte bald nach der Erwerbung von Hülchrath dem Domcapitel feierlich versprochen, daß ein jeder neu anzustellende Amtmann von Hülchrath vorher dem Erzbischofe und dem Domcapitel schwören solle, beim Absterben eines Erzbischofes von Köln das Schloß sofort dem Domcapitel zu überliefern, damit jeder Verlust, Veräußerung oder Entfremdung dieses so wichtigen Besitzes verhütet werde. Erzbischof Walram, Graf von Jülich, bestätigte 1335 diese Zusage. Aber nicht nur jeder neue Amtmann zu Hülchrath, sondern auch jeder neu zu wählende Erzbischof mußte ein derartiges Besitzrecht des Domcapitels anerkennen.[1] Nach Absetzung des Gebhard Truchseß verlieh das Domcapitel am 25. Mai 1583 Schloß und Amt Hülchrath dem Chorbischofe von Köln, Herzog Friedrich von Sachsen, als Entschädigung für die großen Kosten, welche derselbe im Kriege gegen den entsetzten Erzbischof gehabt.
- ↑ Lac. III 241.