Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/281
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Es haben nämlich die schon seit einigen Jahren gepflogenen Verhandlungen zu Unserer großen Freude ergeben, daß die jährliche Revenuen=Einnahme der gedachten Kapelle nach Erfüllung der auf dem Fonds lastenden Obliegenheiten sich auf die Summe von 422 Thaler 6 Groschen 4 Pfennige beläuft, die eine hinreichende Garantie für den materiellen Bestand der gewünschten Pfarrerrichtung Uns um so mehr darzubieten schien, als der Gemeinderath von Bedburdyck die namentliche Verpflichtung der Meistbeerbten von Neuenhoven und Schlich zur Deckung des allenfallsigen Deficits im Kirchenhaus halte acceptirt hat.
Auch haben Wir gefunden, daß die vor einigen Jahren vergrößerte und mit den nöthigen Utensilien hinreichend ausgestattete Kirche dem Zwecke genügend entspricht, und daß dem anzustellenden Pfarrer in der bisherigen Rectorswohnung eine geeignete Pfarrwohnung zubereitet ist, sowie daß durch ein Geschenk der Wittwe Krahwinkel für einen Kirchhof der nöthige Raum ist beschafft worden. Bei diesen Verhältnissen hat der Pfarrer und der Vorstand der Kirche zu Bedburdyck, als der Mutterkirche, nicht gesäumt, seine Einwilligung zu der beabsichtigen Trennund bereitwilligst zu geben … Auch haben zuletzt auf Grund der also gegebenen Erfordernisse des Kölnigs Majestät unterm 30. Juni c. allergnädigst geruhet, die landesherrliche Anerkennung des neuen Pfarrsystems auszusprechen.
Nach reiflicher Erwägung dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des heilsamen Nutzens, der aus der Trennung für die beiden Gemeinden hervorgehen wird, haben Wir kraft Unseres Oberhirtenamtes, sowie kraft der durch die heilige Kirchenversammlung von Trient (Sess. XXL cap. 4 de reformatioene) und der vom heiligen Apostolischen Stuhle Uns verliehenen Befugnisse beschlossen und beschließen andurch: daß die Kapelle zu Neuenhoven und die Bewohner der Gemeinden Neuenhoven und Schlich im Umfange der durch die Civilverwaltung gegenwärtig bestimmten Flurgrenzen aus ihrem bisherigen Verbande mit der Pfarre Bedburdyck losgetrennt sein sollen; zugleich erheben Wir gedachte Kapelle zu einer selbständigen Pfarrkirche mit allen Rechten und Pflichten, wie sie einer Succursal=Pfarrkiche nach der bestehenden Verfassunf Unserer Erzdiöcese zukommen und obliegen, und weisen ihr den obengenannten Bezirk als Pfarrbezirk zu, bestimmen ferner, daß das der frühern Kapelle bisher zugefolssenen Vermögen ihr zur eigenen Verwaltung übergeben werde, verordnen, daß dem Pfarrer die bisherige Rectorswohnung als Pfarrwohnung und ihm aus der Revenüen=Einnahme der Kapelle ein unbelastetes Einkommen von jährlich 300 Thalern übergeben werden solle … verwandeln endlich die auf zehn Morgen Land fundirte Sonn= und Feiertagsmesse in eine Wochenmesse, die nach der Intention des Stifters