Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/217
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bekennen Wilhelm von Helpenstein und seine Angehörigen, daß sie durch die vielen Fehden mit dem Erzbischofe von Köln ihren Hof Schlich in der Pfarre Glehn dem Kölner Domcapitel zu verkaufen gezwungen gewesen. Doch damit hatte sie noch keine Ruhe. Friedrich von Helpenstein ermordete seinen Bruder Philipp. Darum zog der Erzbischof Friedrich von Saarwerden 1371 vor die Burg, die in etwa wieder erbaut war, und schleifte sie: "van der bruche ind mißdeit wegen, dat die wilne Friedrich synen broister Philipps doit floich ind ermodde ind auch umb vil andere gewalt ind brüchten willen, die die vurgschrevenen gebroidern beide ind yre elderen ind furvaren begangen ind gedaint hatten".[1]
1387 d.d. Frietstrom (i.e. Zons) des neigsten Sondags na unser frawen dage assumtio verzichtete Johann Herr zu Lynepe für sich und seine Gattin Aleydis zu Helpenstein und seine Kinder auf das Erbtheil, das auf ihn verfallen sein mochte durch den Tod seiner Schwäger Philipp und Friedrich von Helpenstein, weil diese Herrlichkeit dem Erzstifte ledig geworden.[2]
Rüblinghoven, ist ein sehr alter Ort und kommt schon 793 in der Geschichte vor. Sigewin übertragt dem Priester Ludger einen zur Villa Rotherdingahova gehörigen Kothen mit seiner Wasser= und Waldgerechtigkeit.[3] Rüblinghoven gehörte bis 1437 den Herren von Norprath. 1437 auf Agathatag fiel es durch Theilung an Wilhelm von Bentheim, und Mettel von Norprath.
Speck, gehört zur Hälfte nach Hoisten, und zwar mit den auf der linken Seite des Gilbaches gelegenen Häusern.
Weckhoven, hieß früher Weyenkoven und gehörte bis zum Jahre 1794 unter das Amt Erbrath.
Küsterstelle.
1828 bestand das Einkommen des Küsters, der auch zugleich Lehrer war, in Wohnung und kleinem Garten, 2½ Morgen Land, ½ Morgen Wiese, 4⅛ Malter Sackrenten an Korn, ⅛ Malter Hafer, 30 Korn= und 26 Hafergarben und 52 Broden zu sieben Pfund schwer. Der Küster klagte über das Nichteingehen der Sackrenten und des sogenannten Küsterbrodes. Die Hälfte der angeführten Sackrenten war verloren gegangen, weil sie auf Ländereien hafteten, die den Domainen anheimgefallen und von diesen als mit Lasten nicht beschwert veräußert worden waren. Was das Küster= oder Opferbrod betrifft, so verlangten die Hoistener Beweise der Lieferungspflichtigkeit, indem das Herkommen solche nicht abgebe.