Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/174

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Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich
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Erzdioecese Koeln 1883.djvu
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einfinden und von dannen in guter Ordnung zu der Kirchen auff Bedtbur marschiren, das h. Sacrament wehrender Procession begleyten und bei Einführung desselben umb den Altar ordentlich zum Opfer gehen, vor allem aber hüten, daß Keiner sich in Brandewein berauscht und disordres anfängt bei arbitrarii Straff.

Deßgleichen sollen die Bedtbur=Schützen auff Pfingstmontag in Hemmerden thun.

Ferner sollen sowol Hemmerder als Bedtbur=Brüder auff St. Sebastianustag in ihren Kirspelens Kirchen erscheinen und das hohe Amt der h. Messen mit Andacht anhören.

Würde einer von denen Brüdern sterben, so sollen alle ihrem abgelebtem Mitbruder nach altem Christlichen Gebrauch helffen zur Erde bestatten. Die Säumigen trifft Strafe" ...

1774 erfolgte eine neue Bestätigung, resp. vollständige Verordnung von Johann Franz Wilhelm Graf Salm, aus der wir ausheben:

Die Lieferung des Bruderbieres aus denen der Bruderschafft anklebigen Renten wurde auf eine Ahm herabgesetzt, die übrigen drei Ahmen sollen in Geld, die Ahm zu drei Reichsthaler, erlegt werden.

Es sollen acht Brüder bei denen Processionen mit Gewehr das hochwürdigste Gut begleiten, die übrigen aber in guter Ordnung mitgehen. Jene, so sich mit einem Frauenzimmer vergessen, sollen dem Landtsherrn zehn Goldgulden und der Bruderschafft vier Goldgulden ohnablässig zu geben gehalten sein.

Zwei Jahre später 1776 verordnete die Gräfin Maria Augusta mit ihrem Bruder, dem Domdechanten Grafen Truchess=Waldburg, und der Rath Löltgen, welche während der Minderjährigkeit des Grafen Joseph die Vormundschaft führten:

"Nachdem wir zu unserm größten Mißfallen vernommen, daß bei den Processionen durch die Aufzüge der Schützen mit Fahnen, Trommeln und Gewehr der Gottesdienst eher vermindert, als vermehrt, sogar zum Saufen und Schwärmen und andern Unordnungen Anlaß gegeben werde, so befehlen wir bei namhafter Brüchtenstrafe, in Zukunft bei Processionen nicht mehr mit Fahnen, Trommeln und Gewehr, sondern mit dem Rosenkranz in der Hand und dem Hut unter dem Arme zu erscheinen."

In Folge der französischen Revolution verloren solche Verordnungen ihre Wirksamkeit, und Graf Joseph sah sich 1805 veranlaßt, die Statuten abermals in's Leben zu rufen. Die Bruderschaftsmeister oder Offiziere setzten noch außer den bestehenden Vorschriften fest, daß diejenigen, die sich eines öffentlichen Diebstahls oder eines öffentlichen Verbrechens oder durch unordentliches Betrage schuldig machten, aus der Bruderschaft ausgestrichen werden sollten.