Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/048
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Auch sollen sie Residenz halten und sich nicht mit abergläubischen Mitteln zu Krankenheilungen abgeben.
Auch ermahnen wir alle Priester, die Wirthshäuser zu meiden und die Gastgelage bei reichen Bauern. Alle sollen sich der Nüchternheit befleißigen und Frieden halten mit Allen.
Vorstehende Artikel, heißt es dann weiter, sollen im Send deutlich vorgelesen und die Uebertreter dem Generavicar und Großsiegelbewahrer angezeigt werden.
Das Specialdecret für den Pastor Werner Solmans lautete:
1) Curabit habere investituram et documentum antemensem Septembris.
2) Tabernas publicas et compotationes vitabit. Quoties contra fecisse deprehenditur, tribus aureis mulcabitur.
3) Qui sint, gradus cognationis sive carnalis sivespiritualis matrimonio prohibiti, discet et populum docebit.
4) Excoriatoribus duobus, qui in Paschate non communicarunt, praecipiet, ut intra certum tempus ecclesiae praeceptp satisfaciant, alias implorato brachio saeculari expelli curabit.
1629 am 17. September hatte in Gilverath, als Christian Murarius dort Pastor war, eine Visitation durch den Official Balthasar Brewer Statt.
Vor Allem wird dem Pastor aufgetragen, für die Reconciliation der Kirche und Altäre zu sorgen. Das Baptisterium soll immer verschlossen und mit reinem Taufwasser gefüllt sein. Den Schlüssel dazu sowie auch den vom Tabernakel soll der Pastor in Händen haben.
Die ohne Taufe gestorbenen Kinder dürfen nicht in geweihter Erde begraben werden.
Vor dem hochwürdigen Gute soll wenigstens an Sonn= und Feiertagen ein Licht brennen.
Des Pastors Sache ist es, für einen neuen, geeigneten Küster zu sorgen.
Die Gastgelage bei Aufstellung der Kirchen= oder Bruderschaftsrechnung, welche häufig zu Ueberschreitungen führen, dürfen in Zukunft nicht mehr stattfinden.
Der Pastor soll flieißig Katechese halten, seine Pfarrkinder ermahnen, sich aller abergläubischen Benedictionen zu enthalten, sowie auch verbotene unehrbare Spiele, worunter die "Cronendantzen, Lehnen=Schenken und Fastnachtszechen", zu vermeiden.
Auch soll er die Nachbaren anhalten, für Reinigung der Kirchwege zu sorgen.
Für Visitatonsgebühren haben Pastor und Kirchmeister innerhalb acht Tagen eine Goldgulden und einen Reichsthaler zu zahlen.