Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/082

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Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart
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nämlich im J. 1574. Von der Zeit an sind die Erben des Franz Berner fortwährend im Besitze der Pescher Güter geblieben. Am 3. September 1669 wurden sie zwar zur Abtretung derselben verurtheilt; da sie aber appellirten, so verzögerte sich die Entscheidung bis zum J.1697, wo endlich die Freiherren von Bongart zu ihrem Rechte und in den wirklichen Besitz des Hauses Pesch gelangten. Am 4. October 1726 wurden die Grafen zu Hohen-Waldeck und Maxelrein nachträglich zur Erstattung der »fruetuum perceptorum« verurtheilt. Diese grosse Restitution ist aber, wie sich leicht denken lässt, so augenblicklich nicht erfolgt. Nicht lange nachher, im J. 1734 ist das Gräfliche Haus ausgestorben. Sämmtliche Güter desselben nahm das Churhaus Baiern in Besitz, und verwickelte sich dadurch in einen Prozess mit den Waldeckischen Allodial-Erben. Unterdess erlosch auch das Churhaus Baiern, und ein Theil seiner Länder nebst den Waldeckischen Gütern fiel an das Churhaus Pfaltz. Da entstand nun die Frage, ob man in Ansehung jener Forderung die Waldeckischen Allodial-Erben, oder das Churhaus Pfaltz-Baiern, oder die Allodial-Erben des Churfürsten von Baiern in Anspruch zu nehmen habe. Bei solcher Sachlage hat sich denn der Pescher Prozess bis zur neuern Zeit fortgesponnen.

Ich komme nochmal zu dem obigen Vergleich zurück. Die Gebrüder von Lülsdorf sind etwa folgende: Thonis, Godhard (verh. mit Elisabeth von Dadenberg), Wilhelm, Hermann und Reinart: wie es scheint, Söhne des Ludwig von Lülsdorf. Späterhin, gegen 1606, figuriren in dem Prozess die Gebrüder Ludwig und Anton von Lülsdorf zu Holtzheim und deren Schwager Johann von Wyttenhorst Amtmann zu Huissen, sodann die beiden Gebrüder Ludwig von Lülsdorf Amtmann zu Linn, und Heinrich von Lülsdorf zum Hain, und endlich Albert von Lülsdorf zu Guddersheim. In der Folge vernimmt man nichts mehr von ihnen. Worauf sich eigentlich ihre Erbansprüche gründeten, habe ich alles Forschens ungeachtet nicht ermitteln können. Weder der Prozess, noch die sonstigen Pescher Briefschaften geben über diesen Punkt Aufschluss. — Was aber die Wittwe von Eyll betrifft, so ist Folgendes