Fürstbistum Osnabrück/Evangelisches Konsistorium

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Einleitung

Im Fürstbistum Osnabrück war das Evangelische Konsistorium, das auch als Konsistorium Augustanae Confessionis bezeichnet wurde, die geistliche Verwaltungs- und Justizbehörde für die Angehörigen der Augsburger Konfession im Fürstbistum. Dabei bildete die Stadt Osnabrück selbst noch eine Ausnahmen, da sie über ihr eigenes Evangelisches Konsistorium verfügte.

Das Konsistorium war unter einem katholischen Bischof der Träger der protestantischen Kirchengewalt und damit ein wesentlicher Teil der Verfassung des Fürstbistums Osnabrück.

Das Konsistorium bestand nach Artikel 5 der Capitulatio Perpetua Osnabrugensis aus drei Personen, einem weltlichen Rat, der den Vorsitz führte, sowie zwei geistlichen Räten. Außerdem verfügte das Konsistorium über einen Sektretär und ein Pedell. Die Behörde war in gewissem Maße unabhängig von der landesherrlichen Gewalt und war befugt sich unter Mitwirkung evangelischer Landstände selbst zu ergänzen. Sollte eine geistliche Stelle vakant werden hatten die übrigen Konsistoriumsmitglieder die Befugnis unter Hinzuziehung der drei ältesten Mitglieder der Osnabrücker Ritterschaft dem Bischof zwei Kandidaten aus den Landpastoren zur Auswahl zu präsentieren. Dabei bildete sich der Brauch aus, dass ein vorgeschlagener Pastor von der einen Seite der Hase, der andere von der anderen Seite stammte.[1]

Geschichte

Frühe Neuzeit

Glaubensspaltung

Die Einrichtung des Evangelischen Konsistoriums im Fürstbistum Osnabrück erfolgte 1651 aufgrund der Capitulatio Perpetua Osnabrugensis.

Aufklärung

Moderne

Im Jahr 1817 wurde dem Konsistorium auch die Niedergrafschaft Lingen unterstellt, und zwar mit Einschluss der Reformierten. Seit der gleichen Zeit etwa betreute es ohne ausdrückliche Verfügung auch den Kreis Meppen.

1848 wurde dem Konsistorium die geistliche Gerichtsbarkeit entzogen, 1869 die Gerichtsbarkeit in Ehesachen.

Seine Auflösung erfolgte mit dem 1. Juli 1885. Zu diesem Zeitpunkt gingen die kirchlichen Kompetenzen auf das Provinzialkonsistorium in Hannover über. Die schulischen Kompetenzen sowie die Aufsicht über den Sylvesterfonds wurde auf die Regierung in Osnabrück übertragen.

Literatur

  • Max Bär: Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Osnabrück, Hannover und Leipzig, Hahn'sche Buchhandlung, 1901, S. 28f., 42.
  • E. Smechula: Studien zur Geschichte des Osnabrücker Landkonsistoriums A. C. und des von den Katholiken dafür geforderten Aequivalents (1648-1698), Dissertation, Münster 1930.
  • W. Riemann, Beiträge zur Verfassung der evangelischen Landkirche des Bistums Osnabrück. Ungedr. Diss. Erlangen 1951.

Verweise

  1. Bär, Max: Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Osnabrück, Hannover und Leipzig, Hahn'sche Buchhandlung, 1901.