Eupen und Umgegend (1879)/252
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nach dessen Besitzer, Johann Prys, so genannt, dessen Wittwe dem Marschall Carsillis von Eupen drei Höfe zu Rabottrath verkaufte, von welchen dieser einen Hof im Jahre 1433 an Martin von der Heiden verkaufte, während 1453 Lambrecht von dem Driesch mit dem Pryshofe belehnt wurde. 1461 verkaufte Adam von Ruirke, Sohn des Diederich von Ruirke, und dessen Gattin Katharina geb. von dem Driesch (wohl die Tochter des Lambrechts) die eine Hälfte des Pryshofes dem Johann Beissel. Dem widerspricht eine andere Angabe, nach welcher, nach dem Tode des Lambrecht, dessen Sohn Wilhelm von Rabottrath mit dem Pryshofe belehnt wurde, sofern nicht diese Belehnung sich nur auf die nicht verkaufte Hälfte des Hofes erstreckt haben sollte. Nach dem Tode des Wilhelm von Rabottrath ernannte dessen Mutter 1474 den Bertram Pütz von Beußenraede zu ihrem Lehentrager.
1477 erhielt Jodocus Beissel[1] von seinem Vater Johann einen Erbpacht von 100 Müdden, halb Spelz, halb Hafer, von dessen Pryshofe und 1486 dessen ganzen Antheil an dem Besitzthum. Im Jahre 1514 wurde mit diesem Hofe bz. dessen Antheil seine Wittwe Katharina geb. Speyß belehnt, 1566 aber Peter von Bock, Bürgermeister und Schöffe in Aachen. Die Besitzung wurde von jetzt ab auch der „Bocken'sche-Hof“ genannt. Es erwarb denselben 1593 die Wittwe des Besitzers, Maria geb. von Lamboye. Hier ist in den Nachrichten eine große Lücke[2], denn erst im Jahre 1719 wird wieder eine Besitzerin genannt, eine verwittwete von Bock, Maria Franziska, geb. von Voß, welche mit Einwilligung der Vormünder ihres 20jährigen Sohnes den Hof mit einem Kapitale belastete.
- ↑ Jodocus Beissel erwarb sich im Jahre 1484 an der Universität in Löwen den Doktorgrad, wurde Geheimer Rath des Erzherzogs, nachmaligem Kaisers Maximilian I., und wohnte in dieser Eigenschaft 1505 dem Fürstentage in Köln bei. Er war Verfasser mehrer gelehrten Schriften und starb 1514.
- ↑ Hier hinein scheint der weiter unten erwähnte „Backenhof“ zu gehören und diese Bezeichnung statt „Bockenhof“ sich lediglich aus einem Schreibfehler herzuleiten, nicht aber, wie hier angenommen, auf den Besitzer von Backum zurückzuführen sein.