Eupen und Umgegend (1879)/250

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Eupen und Umgegend (1879)
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Provinz Limburg kommt Mützhagen unter den adeligen Lehensgütern vor; und im Jahre 1683 wurde es von der Familie Gülpen besessen und bewohnt.

       Im Jahre 1786 kam Mützhagen durch Kauf in die Familie Thiriart zu Lüttich und bestand zu jener Zeit aus dem herrschaftlichen Wohnhause und zwei Pachthöfen. Durch Ankäufe aber hat sich die Besitzung dergestalt vergrößert, daß gegenwärtig 22 Pachthöfe zu derselben gehören, von denen 13 auf preußischem Gebiete liegen, welche zusammen 563 magdeb. Morgen Land enthalten, 1827 233 Thlr. 26 Sgr. Prinzipal-Grundsteuern entrichteten und ein jährliches reines Einkommen von 3000 Thlr. gewährten.

       Durch Allerh. Kab.-Ordre vom 31. Mai 1833 wurde Mützhagen unter die landtagsfähigen Rittergüter aufgenommen.

       Wir verlassen dieses schöne Gut und gelangen, abwechselnd Wiesen- und Heckenwege benutzend, nach kurzer Wanderung nach dem Gute „Rotschen“.

       Rotschen, auch Roitschen oder Roetzen genannt, gehört zur Bürgermeisterei Hergenrath und war ehemals ein alter Rittersitz, nach welchem sich die Besitzer Herren von „Roitschen“ nannten.

       Im Jahre 1420 erwarb Goswin von Zevel das Gut des verstorbenen Carsillis von Roitschen, dessen Tochter 1443 den Emmerich von Bastenach heirathete. 1479 wird ein Johann von Roitschen genannt ohne Angabe des Verhältnisses, in welchem er zu den Vorbesitzern gestanden. Derselbe starb vor 1493 und hinterließ 3 Kinder: Anselm, Johann und Elisabeth eine verwittwete von Bock, nachmals verehelichte von Frankfurt.

       Anselm von Roitschen hinterließ aus seiner ersten Ehe einen Sohn Johann und aus der zweiten: Anna, Katharina, Ulrich und Anselm, die sich 1529 über die Theilung der väterlichen Güter einigten, wobei die Anna zu Gunsten ihrer Brüder und ihres Schwagers Gregorius von dem Sand auf ihren Antheil verzichtete.

       Im Jahre 1536 wurde Anton von Roitschen mit dem Lehengute seines verstorbenen Vaters, Johann, belehnt. 1579 wird Diederich von Roitschen als Besitzer genannt, nach dessen Tode sein Sohn zu